Print 
Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Place and Date of Creation
Page
13
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

sZum Sch. G. G. § 3.)

13

K.G.G. § 2 s.

Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grund­stücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich aus Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach §19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden.

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900.

(Reichs-Gesetzbl. S. 1005.,

§ 3 .

Die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürger­lichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche die sich auf Grund­stücke beziehenden Vorschriften gelten.

Soweit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verord­nung geregelt sind, ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

K.G.G. § 22 .

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von lvaaren- bezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben.

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.

Z 4.

Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waaren- bezeichnungen finden Anwendung.