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(Zum Sch. G. G. 8 3.)
Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Bezirksrichter zuständig. Derselbe ist befugt, mit der Vornahme von Sühneversuchen andere Personen dauernd oder in bestimmten Fällen zu beauftragen. l/sT'A/. F /V?-. 7 ckerse/den »§. A).
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termin nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
2. Wird gegen ein Strafurtheil von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, so sind dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung durch die Gerichtsbehörde erster Instanz zuzustellen. Diese übersendet in allen Fällen der Berufung die Akten unmittelbar dem Obergerichte.
II.
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiauts chougebiete.
8 5.
Bestimmungen für Privatklagesachen.
(Zu Z 3 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit 8 19 Nr. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
Soweit nach der Vorschrift des 8 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Oberrichter zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termin nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
F 6' /V?-. Z cr cksrse/de/r Vre7rsta/?rv6rsu/?A (oksn <9. ä).
K. G. G. §20.
Die im K (9 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im § (9 ^
erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden. '