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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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174 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

Im Uebrigen wird im einzelnen Falle zuzusehen sein, ob die Vorschriften der Prozessgesetze bei der Unterscheidung zwischen Inland und Ausland von der Annahme ausgehen, dass die fremde Rechtspflege nicht ohne Weiteres die gleichen Garantien bietet, wie die einheimische oder ob sie die Unterscheidung nur mit Rücksicht auf die sich aus der räumlichen Entfernung ergebenden Verkehrs­schwierigkeiten machen x ).

§ 22. Ras in den Schutzgebieten geltende Strafrecht * 2 ).

I. In § 4 Abs. 1 KGG. v. 10/7 79 hiess es:In Betreff des Strafrechts ist anzunehmen, dass in den Konsulargerichtsbezirken das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und die sonstigen Straf­bestimmungen der Reichsgesetze gelten.

Auf Grund dieser Bestimmung in Verbindung mit § 2 a. SchGG. trat die gesammte Strafgesetzgebung des Reichs grundsätzlich auch in den Schutzgebieten in Kraft. Bezüglich der in Specialgesetzen enthaltenen Strafvorschriften ist jedoch darauf hinzuweisen, dass wie in der Reichstagskommission zur Berathung des Entwurfs des G. v. 17/4 86 festgestellt wurde, unterStrafgesetzen nur Straf­gesetze im engeren Sinne zu verstehen sind, wie z. B. das sog. Sprengstoffgesetz v. 9/6 84, während die in Verwaltungsgesetzen (Zollgesetzen, Gewerbeordnung, Arbeiterversicherungsgesetzen u. dgl.) enthaltenen Strafbestimmungen in den Schutzgebieten erst dann Geltung erlangen, wenn diese Gesetze selbst dort eingeführt werden. Dagegen traten die Strafvorschriften, welche sich in Reichsgesetzen privatrechtlichen Inhalts, wie z. B. in den zum Schutze des Ur­heberrechts erlassenen Gesetzen befinden, in den Schutzgebieten in Geltung, weil diese Gesetze gemäss der Bestimmung in § 3 KGG. v. 10/7 79 in den Schutzgebieten Geltung erlangt haben.

Von den besonderen Strafgesetzen, die in den Schutzgebieten in Kraft traten, ist hervorzuheben das RG. v. 28/7 95 betr. die Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels (RGBl. S. 425 Kol.Bl. Riebow II S. 267), das hauptsächlich mit Rücksicht auf die Schutzgebiete erlassen wurde. Dasselbe bestimmt nämlich in § 5, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 N. 1 RStrGB., wonach ein Deutscher oder Ausländer wegen gewisser im Auslande began-

0 Ygl. hierüber die Ausführungen in denSchutzgebieten S. 212 f.

2 ) Schutzgebiete S. 216 ff.