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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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132 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

und zwar auf Antrag von Mitgliedern des Centrums. In der Reichstagssitzung vom 12. Juni 1900 ] ) bemerkte der Antragsteller (Gröber), dass ein ähnlicher Antrag schon wiederholt gestellt, aber bisher nicht zur Annahme gelangt sei, weil man eine durch den­selben in Aussicht genommene gesetzliche Bestimmung weder für zweckmässig, noch auch für nothwendig gehalten habe, und man auch gegen die ursprüngliche Fassung des Antrags nicht ohne Grund habe einwenden können, er gehe zu weit, weil er auch dem Mohamedanismus einen gesetzlichen Schutz gewähren würde. Um diesen Einwand zu beseitigen, soll die zu gewährleistende Glaubens­freiheit nur den im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgesell­schaften zu Gute kommen * 2 ).

IY. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des

Personenstandes.

§ 19. Allgemeines 3 ).

I. Bei Erlass des SchGG. ging der Reichstag von der Auf­fassung aus, dass es nicht zweckmässig sei, dem Kaiserl. Verord- nungsrechte die' Regelung des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens in den Schutzgebieten zu über­lassen. In Folge dessen ist im § 2 a. SchGG. vorgeschrieben, dass sich das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gericht­liche Verfahren einschliesslich der Gerichtsverfassung für die Schutz­gebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsularge­richtsbarkeit v. 10/7 79 bestimmen. Nur die Festsetzung des Zeit­punkts des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10/7 79 in den einzelnen Schutzgebieten wurde dem Kaiser überlassen.

Das Gesetz vom 10/7 79 regelte nun selbstständig im Wesent­lichen nur die Verfassung der Konsulargerichte, im Uebrigen er­klärte es, was das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das ge-

«) 10. Legisl.P. I Sess. 1898/1900 S. 6006.

2 ) Ueber die Entwickelung der Missionen in den Schutzgebieten geben je­weils die offiziellen Denkschriften genauen Aufschluss.

3 ) Schutzgebiete S. 192 ff.