132 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.
und zwar auf Antrag von Mitgliedern des Centrums. In der Reichstagssitzung vom 12. Juni 1900 ] ) bemerkte der Antragsteller (Gröber), dass ein ähnlicher Antrag schon wiederholt gestellt, aber bisher nicht zur Annahme gelangt sei, weil man eine durch denselben in Aussicht genommene gesetzliche Bestimmung weder für zweckmässig, noch auch für nothwendig gehalten habe, und man auch gegen die ursprüngliche Fassung des Antrags nicht ohne Grund habe einwenden können, er gehe zu weit, weil er auch dem Mohamedanismus einen gesetzlichen Schutz gewähren würde. Um diesen Einwand zu beseitigen, soll die zu gewährleistende Glaubensfreiheit nur den im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgesellschaften zu Gute kommen * 2 ).
IY. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des
Personenstandes.
§ 19. Allgemeines 3 ).
I. Bei Erlass des SchGG. ging der Reichstag von der Auffassung aus, dass es nicht zweckmässig sei, dem Kaiserl. Verord- nungsrechte die' Regelung des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens in den Schutzgebieten zu überlassen. In Folge dessen ist im § 2 a. SchGG. vorgeschrieben, dass sich das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren einschliesslich der Gerichtsverfassung für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10/7 79 bestimmen. Nur die Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10/7 79 in den einzelnen Schutzgebieten wurde dem Kaiser überlassen.
Das Gesetz vom 10/7 79 regelte nun selbstständig im Wesentlichen nur die Verfassung der Konsulargerichte, im Uebrigen erklärte es, was das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das ge-
«) 10. Legisl.P. I Sess. 1898/1900 S. 6006.
2 ) Ueber die Entwickelung der Missionen in den Schutzgebieten geben jeweils die offiziellen Denkschriften genauen Aufschluss.
3 ) Schutzgebiete S. 192 ff.