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hat, als er des gleichen Amtes in Kamerun waltete, unterm 19. Dec. 1889 eine Verordnung erlassen, wonach 1. Demjenigen, der Veranstaltungen trifft, um bisher nicht ausgeführte Gegenstände zu gewinnen, herzustellen oder zu verarbeiten ein Zwangsrecht auf die Gewinnung, Verwerthung und Ausfuhr dieser Gegenstände ertheilt werden kann, sofern dies zur Hebung des Handels oder der Kultur nützlich erscheint; 2. Erstsiedlern in euro- päerlosen Gebieten, die diese den« Handel erschließen, ein Ansiedlungs- und Handelszwangsrecht für diese Gebiete ertheilt werden kann. Als Gegenleistung soll eine Patentgebühr von 5"/» der Ausfuhrwerthe des Gebietes gefordert werden und das Zwangsrecht außerdem jederzeit ohne Entschädigung aufgehoben werden können.
Leider ist der Gouverneur in Ostafrika nicht in der Lage eine gleiche Bestimmung zu erlassen, durch welche in Kamerun sicherlich ein Sporn zu Pionier-Unteruehmungen, zu Untersuchungen der wirtschaftlichen Hülfs- quellen des Landes und zur Anregung der Thätigkeit der Eingeborenen in ähnlicher Weise geschaffen sein dürfte, wie ihn die Einführung des Erfindungszwangsrechts („Patentrechts") zum Ersinnen wirtschaftlich nützlicher Erfindungen gegeben hat. ,
Nach Art. VIII des deutsch-englischen Abkommens dürfen nämlich in den beiderseitigen Gebieten „keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt werden."
Immerhin bezieht sich diese Vorschrift nur auf den Handel. Denn auch unter den „Monopolen" können in diesem Zusammenhang nur Handelsmonopole verstanden werden. Der Satz will darnach besagen, daß Niemanden weder eine bloße Handelsvergünstigung noch ein ausschließliches Handelsrecht ertheilt werden darf.
Gewerbemonopole dürfen demnach auch in Ostafrika gewährt werden. Solche würde ich nun für ganz nützlich halten, wenn Jemand eine bisher nicht betriebene Verarbeitung einheimischer Rohmateriale beispielsweise die Vermahlung von Mais und Mtama mittelst maschineller Einrichtungen übernehmen wollte, und zu befürchten stände, daß wenn Andere das gleiche Gewerbe innerhalb eines bestimmten Gebietes ergriffen, Keiner von ihnen mit Vortheil arbeiten könnte. Wollte man einen solchen „Mahlzwang" als ein mittelalterliches Gebilde von vornherein verwerfen — was bei unsern politischen Doktrinären ja zu erwarten ist — so würde man ein recht geringes Verständniß für solche Kulturzustände bekunden wie sie in Ostafrika herrschen.
2. Der ArÜLikszwang.
Wie wir zum Studium der handelspolitischen Ordnung des Verhältnisses von Mutterland und Kolonie bei unsern englischen, so müssen wir bei unsern holländischen Vettern in die Schule gehen, wenn wir die verschiedenen möglichen Methoden kennen lernen wollen, den Arbeitszmang auf Eingeborene unter den Formen der persönlichen Freiheit anzuwenden.
Damit soll übrigens keineswegs die holländische Kolonialpolitik gegenüber den Eingeborenen in allen ihren Phasen als Nachahmungswerth hingestellt werden; ist doch eine derselben, die barbarische Monopolpolitik der holländisch-ostindischen Compagnie die verwerflichste, die überhaupt den Eingeborenen gegenüber eingeschlagen werden kann.