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gewonnen werden wird, dem heimischen Markte zn sichern, andererseits liegt gerade sür den ostasrikanischen Baumwollenpflanzer die Versuchung, sein Produkt nach Indien zn verschiffen, nie gen der geringen Entfernung des Marktes, und wegen des Fortfalls der Suez-Kanal-Gebühren sehr nahe, und wird zu einer geradezu unwiderstehlichen werden, wenn durch die Errichtung der direkten Dampferlinie nach Indien die Gelegenheit, dorthin Waaren zn transportiren, eine so bequeme werden wird.
Von anderen Kolonialprodukten würde eine differentielle Behandlung von Kaffee und Thee nicht erforderlich sein, da diese unserer Industrie keine Roh- oder Hülfsstoffe liefern, und die Versuchung, sie nach Fremdländern auszuführen, auch nicht besonders groß ist. Nicht ohne Bedeutung wäre aber eine solche Behandlung gegenüber dem Kakao und der Vanille, da diese Waaren sonst sehr leicht aus den deutschen Schiffen nach Holland, oder auf den französischen Dampfern nach Marseille verfrachtet und den dortiger: Schokoladen- und Kakaoindustrien den Rohstoff und den wichtigsten Hnlssstoff zu günstigen Bedingungen liefwn könnten. Auch sür Chinarinden, Kolanüsse, Kokablätter, Gerberrinde, Alfa, Agavefasern und andere derartige Rohstoffe für die deutschen Industrien würde späterhin die Frage einer differentiellen Behandlung bei der Ausfuhr in Erwägung zu ziehen sein.
II. Förderung der Produktion.
1. Direkte Klnkerstützun§ -er Produzenten.
a. Daß der Vorschlag des Kolonialraths, die Eingangszölle in Deutschland für Waaren aus deutschem Gebiet aufzuheben oder herabzusetzen, den Produzenten wahrscheinlich nichts nützen würde, ist soeben gezeigt worden. Anders ist die Frage der Herabsetzung oder Aufhebung der Aus fnhrzölle aus Ostafrika zu beurtheilen, die mit der Frage einer differentiellen Behandlung dieser Zölle je nach dem Bestimmungsort der Waaren natürlich nichts gemein hat.
Vorläufig werden in Deutsch - Ostafrika diejenigen Ausfuhrzölle erhoben, die nach dem Handelsvertrag zwischen Deutschland und dem Sultan von Sansibar letzterer zu erheben berechtigt war. Dieselben betragen für Nelken 30 pCt. vorn Werth; für Elfenbein, Kopal und Gummi 15 pCt.; Erdnüsse und Sesam 12 pCt.; Orseille, Harrte, Pfeffer, Boriti (Mangrovehölzer), Rhinozeros- und Hippozähne und Schildpatt 10 pCt.; für Ebenholz, Kaurimuscheln und Tabak 5 pCt. vom Werth. Chiroko 1 8 10 ot. für die cffwlu (— 360 T engt. Mtama); Mais, Mtama und. Hülsenfrüchte 35 ot. für die äjwlu; Reis 25 ot. für die ckjislu; Pferde 10 L, Kameele 2 K, Rindvieh 1 Z, Schafe und Ziegen 25 ot. das Stück. Von aller: diesen Artikeln ist vorläufig nur einer, der sür die europäische Produktion in Betracht kommt: der Tabak, für welchen bereits aus diesem Grunde schon vor der deutschen Besitzergreifung der ursprünglich festgesetzte Zoll von 25 pCt. durch nachträgliches lleberein- kommen mit dem Sultan auf 5 pCt. herabgesetzt worden war. Alle übrigen Zölle betreffen nur die von den Eingeborenen selbst produzirten oder von ihnen erbeuteten oder gesammelten Waaren.
Die Entscheidung der Frage, wie wir uns gegenüber diesen Zöllen zu stellen haben, wird bestimmt durch die Thatsache, daß die Ausfuhr-