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Laß diese als Verminderung des Gemeindevermögens der Genehmigungspflicht unterstellt wird.
7. Auch die Anstellung derjenigen Beamten, die dem Vorsitzenden des städtischen Rates unterstehen/"^ bedarf in OA. der Genehmigung, während bezüglich der für den Dienst in SWA. anzunehmenden Beamten und Angestellten freies Ernennungsrecht des Gemeinde- Rates besteht. K 60 SVO.
8. In SWA. bedürfen die Wahlen des Gemeindevorstehers und der Stellvertreter der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. In OA. ist die Ernennung des Vorsitzenden des städtischen Rates und seines Stellvertreters der Gemeinde entzogen; sie erfolgt durch den Gouverneur."")
9. In SWA. bedarf ferner die Wahl des Eingeborenen - Kommissars der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. H 69 Abs. 3 SVO. Eine ähnliche Bestimmung fehlt für OA.
Nicht erforderlich ist abgesehen von den bereits erwähnten Fällen im Gegensatz zu heimischen Bestimmungen in den Schutzgebieten die Genehmigung für Festlegung der Schuldentilgung, für die Eingehung von Prozessen, zur Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder Kapitalsausleihungen etwa wenn sie gegen die durch die Verordnung festgesetzten Normen stattfinden oder wenn sie an Mitglieder der Gemeindeverwaltung erfolgen sollten?")
In SWA. kann nach Z 83 SVO. die Aufsichtsbehörde auf Grund vorher eingeholter Genehmigung des Gouverneurs auch von der Pflicht in den erwähnten Fällen um Genehmigung nachzusuchen, befreien.
6. Kapitel.
Rechtsmittel der Gemeinde gegen Überschreitung der Aufsichtsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörde.
8 14.
Die Frage, welche Mittel den Gemeinden gegen eine Überschreitung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde zustehen, ist zuerst negativ zu beantworten.
Während in der Heimat den Gemeinden gegenüber staatsaufsicht- lichen Verfügungen, von denen diese behauptet, daß durch sie ihr SVRecht verletzt sei oder daß ihr eine gesetzliche nicht begründete Leistung durch sie auferlegt wurde,"*) der erhöhte Schutz des Ver- waltungsgerichtsverfahrens eingeräumt ist, ist ein solcher Weg in den Schutzgebieten nicht ausgebildet. Es fungiert auch nicht etwa der Bundesrat in diesen Sachen als Verwaltungsgericht. Denn A 23
"») § 27 Ziff. 2 StO.
"°) ß 10 u. 8 11 StO.
Vgl. Art. 159 Ziff. 10 rrhGemO.
"2) Vgl. Art. 10 Ziff. 2 des bayer. Gesetzes über die Errichtung eines Verw- Gerichtshofes und das Verfahren in VerwRechtssachen v. 8. August 1878 GVBl. S. 369.