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III.
Die Voraussetzungen öer Anwendung des In8 oonlirmautll.
s 13.
Eine weitere Form, die die Aufsichtsbehörde befähigt, die Zwecke der Aufsicht wahrzunehmen, ist das Recht, die Wirksamkeit bestimmter Willensäußerungen der Gemeinde von ihrer Bestätigung abhängig zu machen, eine Tätigkeit, die vielfach auch Kuratel genannt wird, weil sie einen bevormundenden Charakter hat. Auch die Ausübung dieses Rechtes ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Diese sind in der Hauptsache in A 80 SVO. und für DOA. in H 29 Ziff. 2 StO. geregelt. Es sind aber auch sonst noch in beiden Verordnungen verschiedene Fälle verstreut, in denen gewisse Verwaltungsakte der GenehmigungsPflicht unterstellt werden; während die Maßnahmen, gegen die sich die bisher erwähnten Arten der Aufsichtsführung richteten, trotz Gesetz oder Ordnungswidrigkeit an sich eine Wirksamkeit besaßen, die ihnen dann vielleicht erst durch die Aufsichtsbehörde genommen wurde, hat die Ausübung des sus eonürinaricki die Bedeutung, daß es sich gegen an sich unwirksame Berwaltungsakte der Gemeinde richtet. Dieselben werden entweder durch die Genehmigung erst wirksam gemacht oder die Unwirksamkeit wird durch Verweigerung der Genehmigung bestätigt.
Auf die Genehmigung in den Schutzgebieten können die allgemeinen heimischen Grundsätze angewandt werden: keine rückwirkende Kraft, Erteilung ist ausdrücklich und stillschweigend möglich^). Ferner sind auch die Grundsätze anwendbar, die bezüglich der Frage gelten, ob eine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit der Bestätigung seitens der Aufsichtsbehörde erfolgen und ob eine Genehmigung auf Widerruf erteilt werden soll. Die in Art. 46 der Anweisung zur Ausführung des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893,05) wonach eine zeitliche Beschränkung dann zweckmäßigerweise eintritt, so lange es an sicheren Erfahrungen für die Zweckmäßigkeit des Beschlusses fehlt und daß eine Genehmigung auf Widerruf in der Regel nicht erteilt werden soll, ist auch in den Schutzgebieten beachtenswert.
Der schutzgebietlichen Genehmigung ist mit der in der Heimat zu erteilenden gemeinsam, daß die Erteilung reine Ermessenssache ist. Die Aufsichtsbehörde wird Wohl auch hier in der Regel die Grundsätze beachten, die bei der sonstigen Ausübung der Staatsaufsicht für sie maßgebend sind, also sich überlegen, ob eine Maßnahme gesetzmäßig ist, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Wirtschaft und den städtischen Interessen entspricht, sie kann aber auch die Genehmigung verweigern, wo diese Voraussetzungen zutreffen, ohne damit ein Recht der Ge-
S. Bitter, Handwörterbuch unter „Bestätigung von Beschlüssen der Kommunalverbände".
GS. S. 152.