Arten der Aufsichtsführung.
Die Staatsaufsichtsbehörde ist nicht nur darin beschränkt, in welchen Fällen sie einschreiten darf, sondern auch in den Arten der Aufsichtsführung; die bereits in K 3 S. 22 der Abhandlung aufgeführten Arten müssen den Aufsichtsbehörden beider Schutzgebiete zugesprochen werden. Auf diese sind die Aufsichtsbehörden im wesentlichen auch beschränkt.
I.
Das Recht der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme, zur Prüfung der Gemeindeverwaltung, das fus eoAnosesnäi ist der Aufsichtsbehörde in SWA. in der Hauptsache zuerkannt durch die SVO. in dem Recht, über alle Gegenstände der Gemeindeverwaltung Auskunft und Akten- mitteilung zu fordern, ferner den Gemeinderatssitzungen beizuwohnen.^) Das Recht an Ort und Stelle Amts- und Kassenvisitation vorzunehmen, ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, es ergibt sich aber sowohl aus der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde gegenüber den Gemeindebeamten, als auch aus dem allgemeinen Rechte der südwest- afrikanischen Aufsichtsbehörde alle, geboten erscheinenden Maßnahmen vorzunehmen?") In OA. fehlt eine dem K 78 II SVO. entsprechende Bestimmung. Die Aufsichtsbehörde in OA. hat allerdings einen hinreichenden Ersatz darin, daß die Verwaltung von einem ihr unterstellten Beamten geleitet wird, aber der Gouverneur muß doch auch das Recht haben, selbst diese Tätigkeiten vorzunehmen. Es wäre unrichtig aus dem Mangel einer Bestimmung in der StO., die sich über die Arten der Aufsichtsführung in DOA. äußert, schließen zu wollen, daß der ostafrikanischen Aufsichtsbehörde die nicht aufgeführten Formen der Aufsichtsgewalt nicht zustehen. Es ist vielmehr für die StO., die im K 27 Ziff. 4 b der Aufsichtsbehörde ganz allgemein eine Befugnis zur Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen: städtischen Rat und seinen Vorsitzenden zuerkennt, der Grundsatz aufzustellen, daß die Staatsaufsichtsbehörde im allgemeinen nur insoweit beschränkt ist, als sich dies aus der ratio isZis ergiebt. Es war gewiß nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Aufsichtsbehörde in OA. in dieser Beziehung mehr zu beschränken als die in SWA. Jedenfalls würde wohl die Praxis nicht zögern, weitere Arten der Aufsichtsführung außer den speziell aufgezählten anzuwenden. Immerhin wäre es zweckmäßig,
") Z 78 II, I und 4, übereinstimmend mit 8 98 II, Nr. 1 LippStO. abgesehen davon, daß in letzterer noch das Recht enthalten ist, an Ort und Stelle die geboten erscheinenden Erörterungen anzustellen.
2 °) Im Entwurf zur SVO. war das Recht, den Gemeinderatssitzuugen beizuwohnen, nicht vorgesehen.
") 8 78 Abs. II Nr. 2.