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Das obligatorische Schiedsgerichtswesen in Neuseeland / von M. W. Steinberg
Entstehung
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Kap. VI. Die Löhne.

Die wichtigste Aufgabe des obligatorischen Schiedsinstitutes besteht in der Regulierung der Löhne in den verschiedenen Gewerbe­berufen.

Als Maßstab wählte die neuseeländische Schiedsgerichts­praxis die Kosten des Lebensunterhalts. Der auf dieser Grundlage gebildete Lohnsatz trägt den Namenliving wage, was so viel bedeutet wie: ein zur aufgewandten Energie im rechten Verhältnis stehender Lohnsatz. Dieser, da er für die Existenz eines Arbeiters notwendig ist, ist zugleich auch moralisch gerechtfertigt und als solcher durch staatliche Sanktion zur minimalen Lohngrenze ge­macht worden: er wird auch alsfair undminimum wage be­zeichnet. Dieser minimale Lohn wird in jedem einzelnen Schieds­sprüche für jede Arbeiterkategorie auf das genaueste angegeben. Um die wirtschaftlichen Bedingungen in den verschiedenen Industrie­bezirken oder -branchen zu vereinheitlichen, können die Lohnsätze, die in einer gerichtlichen Entscheidung festgesetzt wurden, auf die betreffende Branche oder auf den ganzen Bezirk ausgedehnt werden. Dadurch wird die Entstehung von unlauterer Konkurrenz als Folge der Verschiedenheit der Produktionsbedingungen von vornherein verhindert.

Eine nach den Kosten des Lebensunterhalts sich richtende Lohn­regulierung schützt den Arbeiter bei jeder Marktkonjunktur vor Ent­kräftung. Sein Lohn steigt und fällt, und zwar in dem Maße, in welchem die wichtigsten zu seiner Existenz nötigen Produkte in ihren Preisen steigen und fällen. Sind die Preise gestiegen, was bei sonst normalen Bedingungen auf einen Aufschwung in der be­treffenden Industrie schließen läßt, so können die Unternehmer ohne Schwierigkeiten größere Löhne zahlen; |Sind die Preise infolge der Überproduktion gesunken, so sind die verkürzten Löhne eine bedeutende Erleichterung der Lage der geschädigten Arbeitgeber seitens des in die Produktionsverhältnisse eingreifenden Staates.

Der Vorsitzende des australischen Bundesschiedsgerichts, Higgins, glaubt, daß die Entscheidung in einer aus Lohndifferenzen entstandenen Streitigkeit keine Bedeutung hat,wenn sie dem Arbeiter nicht genügend gibt, um seine Kräfte immer wieder zu erneuern und sein Heim Tag für Tag zu erhalten. Bei der Feststellung eines Lohnminimums richtet er sich stets nach den normalen Forderungen, die ein im kultivierten Staate existierender Durchschnittsmensch an das Leben zu stellen berechtigt ist. Kann irgendein Arbeitgeber