sondern er wird in jedem einzelnen Falle von dem Einigungskommissar, einem vom Gouverneur auf 3 Jahre ernannten und vom Staate besoldeten Beamten, aus den von den streitenden Parteien empfohlenen Personen gebildet. Auch ist sein Verfahren sehr einfach, da es sich hier um Versöhnungsversuche und nicht um gerichtliche Entscheidungen handelt.
Verschleppungsversuche, um größere Tagesgelder zu erzielen, sowie auch künstliches Hervorrufen von Streitfällen sind gänzlich ausgeschlossen, da der leitende Mann ein besoldeter Staatsbeamter ist, der an solchen Manövern kein Interesse hat. Daß diese Institution sich bewährt hat, wurde bei der Charakterisierung des Gesetzes zahlenmäßig festgestellt. Somit sind die Hoffnungen der leitenden Persönlichkeiten der neuseeländischen Sozialpolitik keineswegs unberechtigt.
In den vielen neuerdings gefällten schiedsgerichtlichen Urteilen wird ausdrücklich betont, daß mit der Erklärung des Streikes die gesetzliche Wirkung des Schiedsspruches aufgehoben wird. Die Arbeiter müssen dann auf eigene Gefahr mit ihren Arbeitgebern ein Übereinkommen treffen, dessen Charakter von dem Ausgange des Kampfes abhängt. Es ist klar, daß die Arbeitgeber, die ökonomisch meist stärkere Partei, unterstützt durch die öffentliche Meinung und durch die auf ihrer Seite stehende Regierung, in der Mehrzahl der Fälle Sieger bleiben und demgemäß ihren Gegnern diejenigen Bedingungen diktieren werden, die sie für sich als vorteilhaft betrachten. Auf jeden Fall behält sich das Schiedsgericht das Recht vor, den gebrochenen Schiedsspruch auf Bitte der am Streike beteiligten Arbeiter zu erneuern. Der Strafe für den Bruch können die Arbeiter keineswegs entgehen 13 ).
Kap. IV. Volkswirtschaft.
In der Analyse der neuseeländischen Volkswirtschaft in ihrer Entwicklung seit der Einführung des Einigungs- und Schiedsgerichtswesens sowie in den Untersuchungen der Ursachen, die die Höhe der Unterhaltskosten und Löhne bestimmen, liegt die Beantwortung der Frage nach der Existenzberechtigung dieses Institutes.
Erst mit der Herausbildung der modernen Wirtschafts Verfassung
13 ) Awards, Recommendations and Decisions under the Industrial Con- ciliation and Arbitration Act (Department of Labour, Wellington), Vol. XI, part 8, S. 794; Vol. X, part 2, S. 113, 124, 133, 185, 211—212; Vol. X, part 3, S. 367, uud Vol. X, part 5, S. 504.