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Das obligatorische Schiedsgerichtswesen in Neuseeland / von M. W. Steinberg
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Kap. III. Die Ausstände.

Während der 15 Jahre des Bestehens des obligatorischen Schieds­gerichtsgesetzes fanden in Neuseeland 25 mehr oder weniger be­deutende Streiks statt, in die ungefähr 1146 Streikende hineingezogen worden sind, die ihrerseits weitere 2389 Arbeiter gezwungen haben, die Arbeit niederzulegen. Die 318 Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, haben den Arbeitern einen Verlust von 17697 Pfund Sterling und den Arbeitgebern einen solchen von 15750 Pfund Sterling ver­ursacht. Seit dieser Zeit fanden noch kleine Ausstände statt, die aber von keiner Bedeutung sind 11 ).

Der Ausbruch der meisten Streiks ist auf die Unvollkommen­heit der Mittel, sie zu verhindern, zurückzuführen. Das bis zum 1. I. 1909 in Kraft gewesene Einigungsamt hat sich als untauglich erwiesen. Es hat das Recht gehabt, dasselbe Verfahren bei der Unter­suchung einer strittigen Angelegenheit anzuwenden wie das Schieds­gericht und Urteile zu fällen, die jedoch nur dann gesetzliche Kraft besaßen, wenn keine von den an dem Streit beteiligten Personen binnen 30 Tagen Einspruch erhob. War das der Fall, so wurde die Angelegenheit dem Schiedsgericht überwiesen, welches das komplizierte Verfahren aufs neue aufnahm. Die Streitenden konnten jedoch ihre Sache dem Schiedsgerichte unmittelbar vorlegen, ohne mit dem Einigungsamt in die mindeste Berührung zu kommen. Davon wurde in den meisten Fällen Gebrauch gemacht. Das Eini­gungsamt hat noch mehr an Kredit verloren, nachdem es sich er­wiesen hat, daß die dort sitzenden Männer manche Streitfälle künstlich geschaffen und das Verfahren absichtlichin die Länge zogen, um die hohen Tagesgelder sich zu verschaffen 12 ). Die Folge war, daß das mit Arbeit überhäufte Schiedsgericht nicht imstande war, alle eingegangenen Klagen rechtzeitig zu erledigen. Durch langes Warten ermüdet, erklärten die Arbeiter in der Regel den Streik, um sich auf diesem Wege, wie sie glaubten, eine viel schnellere Entscheidung zu verschaffen.

Die Männer der Praxis sind allgemein der Meinung, daß jetzt, wo die Novelle vom 10. X. 1908 eingeführt ist, die Zahl der Streiks in Zukunft bedeutend abnehmen wird, da jeder Streitfall zuerst vor den Einigungsrat kommen muß und erst dann dem Schiedsgerichte überwiesen wird. Der Einigungsrat ist keine ständige Einrichtung,

H ) Weinstock, a. a. 0., S. 122129.

12 ) Schachner, Bd. II, S. 177.

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