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Das obligatorische Schiedsgerichtswesen in Neuseeland / von M. W. Steinberg
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geber kommt, von der Richtigkeit des oben aufgestellten Satzes überzeugt sein.

Clark ist der Meinung, daß es in Neuseeland kaum einen Arbeitgeber von Bedeutung gibt, der freiwillig das Aufgeben des obligatorischen Sahiedsgerichtswesens betreiben wird. Er wird zwar hier und dort einen Vorschlag zur Verbesserung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes machen, vielleicht sogar eine gänz­liche Umgestaltung fordern, keineswegs aber am Zwangsprinzip rütteln wollen. Wird doch die öffentliche Meinung, die stets an dem friedlichen Ausgang eines Gewerbekonfliktes interessiert ist, nicht das Zurückgreifen zu den alten Kampfmitteln dulden 6 ). Die oben zitierte Antwort der Arbeitgeber auf die Frage, was an die Stelle des obligatorischen Schiedswesens treten soll, lautet so unsicher, daß man daraus schließen kann, daß die Arbeitgeber die Abschaffung dieses Institutes (wenigstens für die absehbare Zukunft) für wenig wahrscheinlich halten; denn sonst wären sie sich im klaren, wie die künftigen Arbeitsverhältnisse ohne das Eingreifen des obligatorischen Schiedswesens sich gestalten sollen.

Die Arbeiter sind fast alle Anhänger des Zwangsschieds- gerichtsprinzipes. Während die Zahl der im Jahre 1904 organisierten Arbeiter kaum 50 Proz. der gesamten Arbeiterschaft Neuseelands betrug, weist sie im Jahre 1909 ungefähr 70 Proz. auf 7 ).

Kap. II. Die gegenseitigen Beziehungen der beiden an der Produktion beteiligten Parteien.

Die Beziehungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern existieren schreibt Mr. Pryorsind, wo diese unmittelbar mit­einander in Berührung kommen, wahrscheinlich so befriedigend, wie sie es je waren. Es ist unglücklicherweise eine, zweifellos durch unsere Gesetzgebung geförderte, Klasse von Arbeiterführern und Arbeiteragitatoren entstanden. Diese Leute predigen dasEvam gelium der Unzufriedenheit, und wo sie sich festgesetzt und genügend

6 ) Clark, Labor conditions in New-Zealand (Bulletin of the Department of Labor, Washington 1903, Nr. 49), S. 1248. Le Rossignol und Downie St ewart behaupten, daß die Arbeitgeber das Gesetz zwar nicht abgeschafft sehen wollen, daß sie aber die Verantwortung für seine Bewährung den Arbeitern gänzlich überlassen. Siehe den ArtikelCompulsory Arbitration in New-Zealand von Le Rossignol und Downie Stewart in Quarterly Journal of Economics, Cambridge, Mass., ü. S. A., 1910, S. 708,

7 ) A. R. D. L. 1910, S. XII (absolute Zahlen).