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Die Unfall- bzw. Krankenversicherung ist in Neuseeland nicht staatlicher, sondern rein privater Natur. Als Träger dieser letzteren Art der Versicherung kommen hauptsächlich die „Friendly Societies“ in Betracht. Sie spielen in Neuseeland, sowie auch in Australien eine sehr bedeutende Rolle, „denn viele Tausende, welche sonst der Armenverpflegung anheimfielen, oder für welche die Altersrentengesetzgebung in Betracht käme, werden durch die Hilfsvereine zum Sparen und zu sonstiger Vorsorge angehalten, bekommen bei Krankheit und anderen Fällen der Not eine oft weitgehende Unterstützung durch die Kassen und werden auch im übrigen durch sie gefördert“ 14 ).
Diese Hilfsvereine bilden eine wichtige Stütze für die neuseeländische Regierung in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik.
Im Jahre 1906 gab es in Neuseeland 500 Hilfsvereine mit 53759 Mitgliedern und 1057821 Pfund Sterling Vermögen.
Kap. V. The Workers’ Dwelling Act, 1908. 15 )
Hier handelt es sich um die Bestimmungen betr. den Ankauf von Grund und Boden zurErrichtung von Wohnhäusern für die Arbeiterschaft.
Der Gouverneur kann von Zeit zu Zeit einen Teil des Kron- landes hierzu bestimmen; auch liegt es in seiner Macht, Privatland auf Grund des „Land for Settlements Act, 1908“ zu demselben Zwecke zu enteignen.
Auf einem solchen Grundstücke werden auf Anordnung des Arbeitsrainisters Wohnhäuser für Arbeiter errichtet. Die Baukosten für jedes Haus dürfen 400 Pfund Sterling nicht übersteigen.
Solch ein Haus kann nur einem landlosen, nicht mehr als 200 Pfund Sterling pro Jahr verdienenden Arbeiter verpachtet oder verkauft werden. Bei großer Nachfrage nach Arbeiterhäusern werden die ärmeren bevorzugt. Die jährlich zu zahlende Mietsrente beträgt 5 Proz. des Baugeldes.
Jeder Arbeiter kann das von ihm gemietete Haus unter einer der folgenden, am meisten verbreiteten Bedingungen erwerben:
1J ) „Die Arbeiterversicherung im Auslande“, bearbeitet von Dr. Zacher. Heft XVIII, „Die Arbeiterversicherung in Australien und Neuseeland“, bearbeitet von A. Manes, Berlin-Groß-Lichterfelde 1908, S. 61.
15 ) Vgl. Ihe labour laws of New-Zealand, Fifth edition, Wellington 1909, S. 509-514.