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Das obligatorische Schiedsgerichtswesen in Neuseeland / von M. W. Steinberg
Entstehung
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1. Die Sicherung der pünktlichen Auszahlung des vollen wöchent­lichen Arbeitslohnes.

2. Die Beschlagnahme von Geldern, die dem Auftraggeber an­gehören, wenn er den Arbeitern ihre Löhne nicht ausgezahlt hat.

3. Das Verbot der Beschlagnahme des Arbeitslohnes, der nicht mehr als 2 Pfund Sterling pro Woche beträgt.

4. Die Löhne dürfen nicht in Waren (Trucksystem), sondern müssen in barem Gelde ausgezahlt werden.

5. Das Verbot, vom Lohne für die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle Abzüge zu machen.

Kap. IV. The Workers Compensation Act, 1908. 13 )

Das Ziel dieses Gesetzes ist die Entschädigung der durch einen Betriebsunfall verletzten Arbeiter bzw. deren Hinterbliebenen. Hat ein Unfall den Tod des Arbeiters zur Folge, so haben seine An­gehörigen ein Recht auf eine Geldentschädigung seitens des Arbeit­gebers bis zu 500 Pfund Sterling. Auch die Heilungs- bzw. Beerdi­gungskosten werden von dem letzteren bis zur Summe von 20 Pfund Sterling getragen.

Im Falle einer völligen Arbeitsunfähigkeit bekommt der Invalide die Hälfte des Lohnes, den er vor dem Unfälle erhielt. Ein Arbeiter, der 30 Schillinge pro Woche verdiente, hat den Anspruch auf % dieses Lohnes.

Bei teil weiser Arbeitsunfähigkeit bekommt der Verunglückte außer seinem nunmehr niedrigeren Lohne noch die Hälfte des Unter­schiedes zwischen diesem und seinem früheren Lohn.

Die Entschädigungsgelder werden wöchentlich 6 Jahre lang ausgezahlt; sie dürfen nie die Summe von 500 Pfund Sterling über­steigen. Bei dauernder Invalidität ist der betreffende Arbeiter, falls er nicht Mitglied irgendeiner Unfall- oder Krankenversiche­rungskasse war, auf die öffentliche oder private Wohltätigkeit an­gewiesen.

Der Arbeitgeber kann sich nach demGovernment Accident Insurance Act, 1908 beim State Department gegen das Risiko, das die Zahlung von großen Entschädigungsgeldern für ihn bildet, ver­sichern lassen.

)3 ) Vgl. The labour laws of New-Zealand, Fifth edition, Wellington 1909 r S. 480-509.