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Gesetz vom 14. Iuli 1904 wie hinsichtlich des Gesetzes vom 20. Mai 1898 den kolonialen Obergerichten übertragen sein.
Berufungs-und Beschwerdeinstanz in den Kolonien ist ebenfalls das Obergericht und zwar mit derselben Einschränkung für Beschwerdesachen, die nach Konsularrecht für das Reichsgericht gilt,') und stets in der Besetzung mit vier Beisitzern. Die in erster Instanz gegebenenfalls gestattete Zuziehung von nur zwei Beisitzern genügt hier nicht. 9
8 15.
Die Stellung der Richter.
Wir haben bereits in einzelnen Beziehungen auf die Stellung der richterlichen Organe in den Kolonien hingewiesen, die wesentliche Abweichungen von der Stellung der heimischen Richter ausweist. Wir haben gesehen, daß das Kolonialrecht dem Konsularrecht gegenüber insofern einen bedeutsamen Schritt vorwärts gemacht hat, als in den Kolonien die Rechtspflege im allgemeinen in der Hand besonderer richterlicher Beamten liegt. Andererseits muß hervorgehoben werden, daß bezüglich des Richtertums die Emanzipation des Kolonialrechts noch keineswegs soweit gediehen ist, als im Interesse unseres kolonialen Gerichtswesens wünschenswert erscheint. Noch finden sich deutliche Anklänge an die Verquickung verschiedenartigster staatlicher Funktionen, die eine hervortretende Eigentümlichkeit in der Stellung des Iurisdiktionskonsuls ausmacht.
Es ist bereits erwähnt, daß nach dem Vorbild des Konsularrechts der Kolonialrichter die Beisitzer zu berufen hat. Von seiner Beteiligung bei der Ernennung von Staatsanwälten und Rechtsanwälten wird noch die Rede sein. Ferner steht ihm ein gewisses Verordnungsrecht zu. 9 Endlich können ihm Konsulare Befugnisse übertragen werden, wie dies durch die Verfügung des Reichs-
h Vgl. oben S. 66. 9 H 8 ' u. ° d. Verordnung v. 9. Nov. 1900.
9 Vgl. z. B. unter S. 79. 9 8 8 Sch. G. G.