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Für Grundbuchsachen sind besondere Vorschriften maßgebend. Durch die das Immobiliarrecht regelnde Aussührungs-Versügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902') ist es zwar für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee bei der Zuständigkeit des Bezirksrichters in Grundbuchsachen belassen, für Kiautschou ist jedoch ihre Bearbeitung dem Kaiserlichen Gericht überwiesen.
Die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz übt das koloniale Obergericht in der Besetzung mit vier Beisitzern aus. In Beschwerdesachen ist die Mitwirkung von Beisitzern jedoch nur dann erforderlich, wenn auch die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. Im übrigen kann von ihrer Zuziehung nicht abgesehen werden. ?)
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Zuständigkeit in Strafsachen.
1. In Strafsachen sind dem Konsul nur die Sachen überwiesen, in denen auch nach heimischem Recht der Amtsrichter allein entscheidet. 3) Im übrigen ist das Konsulargericht zuständig. Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei, wenn es sich um eine nach heimischem Recht vor das Schöffengericht oder ausschließlich vor die Strafkammer des Landgerichts gehörige oder aber um eine dem Schöffengericht Uberweisbare Sache handelt. Bei schwereren Strafsachen sind zwei weitere Beisitzer zuzuziehen, soweit dieses möglich ist. Andernfalls sind die Gründe, aus denen die Un- aussührbarkeit der Zuziehung dieser weiteren Beisitzer erhellt, im Sitzungsprotokoll anzugeben. Z
Über die Ansprüche aus Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft sowie über die Ansprüche der im
tz Vgl. oben L. 36.
2 ) Z 8 ^ u. 3 der Verordnung vom 9. November 1900 und § 9 K. G. G. h § 7 Nr. 1 K. G G. st 88 74. 7S G. V. G.
s) 88 8. 9 -u.» u. 10 Nr. 1 K. G G.
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