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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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dürsnis vorliegt, eine einheitliche Rechtsprechung für die Kolonien zu schaffen, ist fraglos und es wird auch nicht angehen, sich auf die Dauer mit der jetzigen nur zwei Instanzen enthaltenden Organisation des Gerichtswesens zu begnügen. Auf welche Weise diese Aufgabe zu lösen ist, dafür mögen vielleicht die Er­wägungen, die anläßlich der Regelung der zweitinstanzlichen Gerichtsbarkeit der Kolonien angestellt werden mußten, eine gewisse Handhabe bieten. Wenn aber auch die dort vorgebrachten Gründe, die dagegen sprachen, einen Gerichtshof des Mutterlandes mit der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz zu betrauen, hinsichtlich der Revisionsinstanz nicht gleichermaßen zutreffen, so bliebe doch noch die schwerwiegende Frage offen, ob es vorzuziehen wäre, etwa das hanseatische Oberlandesgericht oder das Reichsgericht als koloniale Revisionsinstanz einzurichten.

8 13 .

Zuständigkeit in Zivilsachen.

1. In bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Konkurssachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für die den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen der Konsul, dagegen das Konsulargericht in der Besetzung mit zwei Beisitzern für die vor die Landgerichte in erster Instanz gehörenden Sachen zuständig, l) Ist jedoch die Zuziehung der Beisitzer nicht ausführbar, was im Sitzungsprotokoll zu vermerken und zu begründen ist, 'so tritt an Stelle des Konsulargerichts der Konsul. Als Berufungs- und Beschwerdeinstanz ist das Reichsgericht tätig.

2. Diese Regelung der Zuständigkeit gilt bezüglich der Gerichte erster Instanz im Allgemeinen auch in den Schutzgebieten mit der Maßgabe, daß an Stelle des Konsuls der erstinstanzliche Kolonialrichter und an Stelle des Konsulargerichts in der gleichen Besetzung das Bezirksgericht bzw. das Gericht von Kiautschou tritt?)

-) 88 7. 10 Nr. 1 6. G. G. -) 8 s l K. G. G.

') 8 14 Nr. 1 u. 3 6. G. G. Vgl. 8 2 Lch. G. G.