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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Kommunen die Wertzuwachssteuer eingeführt hat. Der Kolonie gebührt daher nicht nur das Verdienst, durch die erste glückliche Erprobung dieser Steuer dem Mutterlande neue Einnahme­quellen zugänglich gemacht zu haben, auch das bisher nur als der gebende Teil erschienene heimische Gesetzesrecht hat dem kaum erst zur Entfaltung seiner Eigenkräfte gelangten Tochter­recht eine Bereicherung zu danken.

2. Abschnitt.

8 ii.

Das Strasrecht.

1. Auf dem Gebiete des Strasrechts deckt die Konsulargerichts­barkeit ihren Bedarf aus der Heimat.') Die dem Strasrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sollen auch in den Konsulargerichtsbezirken gelten.") Demnach sind hier außer dem Str. G. B. auch die sog. Strafnebengesetze des Reiches maßgebend, und zwar auch dann, wenn sie nicht reine Straf­gesetze sind, in diesem Falle allerdings nur soweit sie strafrecht­liche Normen enthalten. Dabei ist aber die für die Anwend­barkeit des mutterländischen Rechts überhaupt geltende Ein­schränkung zu beachten, daß nämlich die Rezeption nur soweit Platz greift, als diejenigen Einrichtungen und Verhältnisse, welche für das heimische Recht vorausgesetzt werden, in den Konsular­gerichtsbezirken vorhanden sind. Man muß diese Be­stimmung aus dem Gebiete des Strasrechts namentlich auch dahin auslegen, daß strafrechtliche Normen, welche die Beob­achtung gewisser anderer, sei es privatrechtlicher, sei es össent-

h Soweit nicht in den Konsulargerichtsbezirken die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze zufolge Herkommens oder auf Grund von Staatsverträgen Anwendung finden § 49 K. G. G.

8 19 Nr. 2. K. G. G.

') Vgl. hierzu Doerr S. 323 f, v- Hoffmann S. 139 f, Köbner, D. K. R., S. 1133.

ß 20. 6. G. G.