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Kommunen die Wertzuwachssteuer eingeführt hat. Der Kolonie gebührt daher nicht nur das Verdienst, durch die erste glückliche Erprobung dieser Steuer dem Mutterlande neue Einnahmequellen zugänglich gemacht zu haben, auch das bisher nur als der gebende Teil erschienene heimische Gesetzesrecht hat dem kaum erst zur Entfaltung seiner Eigenkräfte gelangten Tochterrecht eine Bereicherung zu danken.
2. Abschnitt.
8 ii.
Das Strasrecht.
1. Auf dem Gebiete des Strasrechts deckt die Konsulargerichtsbarkeit ihren Bedarf aus der Heimat.') Die dem Strasrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sollen auch in den Konsulargerichtsbezirken gelten.") Demnach sind hier außer dem Str. G. B. auch die sog. Strafnebengesetze des Reiches maßgebend, und zwar auch dann, wenn sie nicht reine Strafgesetze sind, in diesem Falle allerdings nur soweit sie strafrechtliche Normen enthalten. Dabei ist aber die für die Anwendbarkeit des mutterländischen Rechts überhaupt geltende Einschränkung zu beachten, daß nämlich die Rezeption nur soweit Platz greift, als diejenigen Einrichtungen und Verhältnisse, welche für das heimische Recht vorausgesetzt werden, in den Konsulargerichtsbezirken vorhanden sind. Man muß diese Bestimmung aus dem Gebiete des Strasrechts namentlich auch dahin auslegen, daß strafrechtliche Normen, welche die Beobachtung gewisser anderer, sei es privatrechtlicher, sei es össent-
h Soweit nicht in den Konsulargerichtsbezirken die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze zufolge Herkommens oder auf Grund von Staatsverträgen Anwendung finden § 49 K. G. G.
8 19 Nr. 2. K. G. G.
') Vgl. hierzu Doerr S. 323 f, v- Hoffmann S. 139 f, Köbner, D. K. R., S. 1133.
ß 20. 6. G. G.