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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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G. B. O. entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zwangs­versteigerung und Zwangsverwaltung des Bergwerkseigentums gilt das Reichsgesetz vom 24. März 1897 / 20. Mai 1898 nebst dem preußischen Ausführungsgesetz. Ferner wird die Einrichtung eines besonderen Berggrundbuchs angeordnet, wofür die in der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 ent­haltenen, das Grundbuchwesen betreffenden Vorschriften maß­gebend sind.

3. Für die Regelung, die das Bergwesen in Kiautschou erfahren hat, waren die besonderen Verhältnisse dieses Schutz­gebiets ausschlaggebend. Mochte die Freigabe der bergbau­lichen Ausnutzung in den übrigen Kolonien aus wirtschasts- politischen Gründen notwendig gewesen sein, so kam diese Rücksicht für Kiautschou nicht in Betracht, da seine Entwicklung sich von Ansang an sehr günstig anließ und es daher über­flüssig machte, den Betätigungsdrang des privaten Unternehmer­tums erst anzuspornen. Andererseits hatte die Regierung ein erhebliches Interesse daran, sich selbst die dort vorhandenen Mineralschätze zu sichern. Infolgedessen wurde durch die Ver­ordnung des Reichskanzlers betreffend das Bergwesen im Kiautschou-Gebiet vom 16. Mai 1903 b) das Bergregal einge­führt, sodaß hier dem Landessiskus das ausschließliche Recht zusteht, die im preußischen Allgemeinen Berggesetz bezeichneten Mineralien auszusuchen und zu gewinnen.

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8 io.

6. Verhältnis des kolonialen Liegenschaftsrechts zum Konsularen und heimischen Recht.

1. Wenn wir nunmehr, nachdem wir im Einzelnen die Entwickelung und die jetzige Gestalt des kolonialen Liegenschasts- rechts, einschließlich des Bergrechts dargestellt haben, es noch­mals in seiner Gesamtheit überblicken, so fällt sofort aus, daß

h Vgl. oben S. 36 f.

Vgl. hierzu Naendrup S. 24 ff. -) D. K. G. VII, S. 306.

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