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G. B. O. entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Bergwerkseigentums gilt das Reichsgesetz vom 24. März 1897 / 20. Mai 1898 nebst dem preußischen Ausführungsgesetz. Ferner wird die Einrichtung eines besonderen Berggrundbuchs angeordnet, wofür die in der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 enthaltenen, das Grundbuchwesen betreffenden Vorschriften maßgebend sind.
3. Für die Regelung, die das Bergwesen in Kiautschou erfahren hat, waren die besonderen Verhältnisse dieses Schutzgebiets ausschlaggebend. Mochte die Freigabe der bergbaulichen Ausnutzung in den übrigen Kolonien aus wirtschasts- politischen Gründen notwendig gewesen sein, so kam diese Rücksicht für Kiautschou nicht in Betracht, da seine Entwicklung sich von Ansang an sehr günstig anließ und es daher überflüssig machte, den Betätigungsdrang des privaten Unternehmertums erst anzuspornen. Andererseits hatte die Regierung ein erhebliches Interesse daran, sich selbst die dort vorhandenen Mineralschätze zu sichern. Infolgedessen wurde durch die Verordnung des Reichskanzlers betreffend das Bergwesen im Kiautschou-Gebiet vom 16. Mai 1903 b) das Bergregal eingeführt, sodaß hier dem Landessiskus das ausschließliche Recht zusteht, die im preußischen Allgemeinen Berggesetz bezeichneten Mineralien auszusuchen und zu gewinnen.
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6. Verhältnis des kolonialen Liegenschaftsrechts zum Konsularen und heimischen Recht.
1. Wenn wir nunmehr, nachdem wir im Einzelnen die Entwickelung und die jetzige Gestalt des kolonialen Liegenschasts- rechts, einschließlich des Bergrechts dargestellt haben, es nochmals in seiner Gesamtheit überblicken, so fällt sofort aus, daß
h Vgl. oben S. 36 f.
Vgl. hierzu Naendrup S. 24 ff. -) D. K. G. VII, S. 306.
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