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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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eine Beeinträchtigung der Eingeborenen nicht zu befürchten steht oder wenn wohlbegründete langjährige Rechte der Nicht- eingeborenen an ihren Grundstücken vorliegen. Andernfalls^ wenn der Gouverneur einem solchen Antrag nicht entsprechen zu können glaubt, hat er unverzüglich dem Reichskanzler Bericht zu erstatten und dieser ordnet dann, wenn dem Antrag nicht stattgegeben werden soll, an, daß mit der Enteignung vorgegangen wird. -) Aus diese Weise ist den Nichteingeborenen wenigstens Gelegenheit gegeben, die ihnen durch das besondere Enteignungsversahren drohende Ungewißheit ihres Besitzstandes durch Herbeiführung einer alsbaldigen Entscheidung zu beseitigen.

Die Kaiserliche Enteignungsverordnung nebst der Aus- führungsversügung des Reichskanzlers hat für Kiautschou keine Geltung. Hier liegt nach der geschilderten Lage des Land­wesens zur Regelung eines Enteignungsversahrens kein Be­dürfnis vor.

8 9.

e. Das Bergrecht.

1. Soweit das Bergrecht in das Gebiet des bürgerlichen Rechts fällt, galt nach dem im Z 3 des alten Konsulargerichts­barkeitsgesetzes vom 10. Iuli 1879 ausgesprochenen Grundsatz ch in den Konsulargerichtsbezirken das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Iuni 1865. Es wurde durch das Gesetz vom 16. April 1886 betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete auch für diese rezipiert. Aber nach­dem den Materien des Konsularen bzw. mutterländischen Rechts, die durch Kaiserliche Verordnung für die Kolonien Abänderungen erfahren sollten, durch die Novelle vom 7. Iuli 1887 zunächst das Immobilienrecht beigefügt war,ö) wurde durch das Gesetz vom 15. März 1888 ein gleicher Vorbehalt auch für das Berg-

b Vgl. Näheres hierüber im 8 3 ebenda. H 4 ebenda.

Vgl. D. K. G. i. S. 28. 4, ß 2 I. (D. K. G. I. S. 24, Anm.>

b) Vgl. D. K. G. I. S. 24, Anm.