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des Landwesens machte hier eine besondere Regelung notwendig. Entsprechend dem Umstand, daß fast der gesamte Grundbesitz aus den Fiskus übergegangen ist und Land nur von ihm erlangt werden kann, hat die Anlegung eines Grundbuchblatts nur für den Fiskus oder für den zu geschehen, der das Grundstück vom Fiskus erworben hat. Die Anlegung des Grundbuchblatts für den Fiskus geschieht auf Antrag der dazu berechtigten Behörde. Zur Legitimation des Fiskus als Eigentümers dem Grundbuchamt gegenüber ist eine schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß der Fiskus das Eigentum erworben hat, erforderlich und ausreichend. Doch kann auch über ein fiskalisches Grundstück verfügt werden, bevor dafür ein Grundbuchblatt angelegt ist.')
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I>. Die Enteignung.
Von den Gründen, die zum Verlust des Grundeigentums führen, hat die Enteignung in den Kolonien eine eingehende Sonder-Vehandlung erfahren. Sie ist in enger Anlehnung an das preußische Recht, jedoch mit Berücksichtigung der besondern kolonialen Einrichtungen und Verhältnisse für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee einheitlich geregelt in der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum vom 14. Februar 1903 und in der dazu erlassenen Ausführungs- versügung des Reichskanzlers vom 12. November 1903. ') Vordem war nur für Ostasrika eine besondere Verordnung ergangen, die sowohl die Gründe enthielt, aus denen eine Enteignung allein zulässig war, als auch das ganze Enteignungs- versahren ausführlich behandelte, nämlich die Verordnung des
b Z 17 2u. 3 I c
2- Über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vgl. unten S. 89 u. 92.
0 2n den vorigen Paragraphen über das Liegenschaftsrecht verdanke ich vieles den Hinweisen des Herrn Professors Naendrup.
4) D. 6. G. VII, S. 39 ff. 5) D. K. G. Vll, S. 236 ff.