Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1915)
Entstehung
Seite
284
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Grund und Boden hatte früher keinen Herrn. Das Land, das von einem j Stamm bewohnt und bebaut wurde, galt als sein Eigentum, so lange er daraufsaß, wechselte er seine Wohnsitze, so verlor er sein Recht am Grund und Boden. Die Ernte ist Eigentum des Bestellers.

Ein Angehöriger eines fremden Stammes mußte zur Bebauung eines Stück Landes die Genehmigung des Häuptlings erlangen, wofür letzterer ein Geschenk, später Miete erhielt. Ein dem besitzenden Stamme an- gehöriger Mann kann nur nach persönlicher Erlaubnis und Zahlung einer Entschädigung ein bereits von einem anderen gerodetes Land von diesem zur Bebauung erlangen.

Der Stammeshäuptling erhält von seinen Leuten Abgaben aus der Ernte nach Belieben des Einzelnen. Der Sultan von Sansibar erhob keine Ge­bühren von der Ernte und betrachtete sich nur als Herr der Bevölkerung, nicht des Landes.

Herrenloses Land findet sich jetzt nur noch weiter ab von der Küste; an dieser selbst ist mit der Herrschaft der Araber der ganze Grund und Boden Sondereigentum geworden, jeder, der ein herrenloses Stück Land bebaute, eignete es sich damit an und behielt es als Sonderbesitz. Nun­mehr wurde der Grund und Boden verkaufbar, vererbbar usw. Auch verfiel der Besitz nicht, wenn der Eigentümer den Boden unbebaut ließ oder überhaupt seinen Wohnsitz aufgab.

Nachbarn haben ein Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, und ein ohne Wissen derselben vollzogener Grundstücksverkauf kann von diesen rück­gängig gemacht werden.

Ein künstlicher Brunnen gehört jedermann, nicht nur den Leuten, die ihn gegraben haben.

Weide, Wald, Wasser und Wild haben stets als Gemeingüter gegolten. Die jagd ist frei, und das mit eigenem Pulver getötete Wild gehört dem Jäger, sonst kommt die Jagdbeute dem Jäger und dem Eigentümer des Pulvers zu gleichen Teilen zu. Dem Häuptling gebührt der Kopf eines er­legten Wildes.

Ebenso ist die Fischerei frei. Jeder kann an einer beliebigen, noch freien Stelle einen Fischzaun bauen; die darin bei Ebbe sich fangenden Fische gehören nur ihm, doch hat er dem Eigentümer der am Strande liegenden Besitzung ein Geschenk zu entrichten.

Soziale Verhältnisse.

Einen Adel in unserem Sinne findet man bei den Küstenleuten nicht. Eine bevorzugte Rolle spielen allerdings die Jumben (Dorfhäupt­linge), die wohl zweifellos ursprünglich aus den persischen, aus Schiras