Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1915)
Entstehung
Seite
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in flache, nach der See zu durch niedrige Dämme abgeschlossene Boden- r.

Vertiefungen eintreten und darin bis zum Einritt der nächsten Springflut if !

verdunsten. Die ausgeschiedene unreine Salzkruste wird abgekratzt und s auf einer Filterlage von Kokosfaser mit wenig Seewasser wieder in Lösung j gebracht. Die Lösung fließt in einen durch eine Knüppeldecke überdachten 3 Hohlraum und wird bis zur annähernden Sättigung immer wieder auf das A 1 Salz zurückgegeben und schließlich in weiten irdenen Töpfen über offenem r? Feuer eingedampft, um das handelsfähige Salz zu gewinnen.

Rechtsverhältnisse.

Über die Rechtsanschauungen der Küstenbewohner des Bezirkes 3 Kilwa (zwischen Samanga-Ndumbo im Norden und dem Kilwi-Kisiwani- h K riek im Süden) berichtet von Eber'stein 1 u. a. das Folgende: Streitig- § keiten wurden früher von den Ältesten geschlichtet. Schwierige Sachen >t wurden dem lebenden Stammvater oder Häuptling unterbreitet. Be- t

sonders schwierige Fälle wurden von allen Stammvätern in gemeinsamer s

Sitzung besprochen. Falls diese sich jedoch nicht einigen konnten, so e wandten die Parteien sich an den Sultan in Kilwa-Kisiwani, später zum n s Sultan von Sansibar.

Alle Streitigkeiten wurden durch den Eid entschieden; dieser wurde >1 >1

von dem Schuldner auf den Koran geleistet; ehe die Küstenbevölkerung §

den Islam angenommen hatte, geschah die Leistung des Eides über einem c

Zaubermittel (unga) oder indem der Schwörende seine Hand in heißes t i

Wasser tauchte.

Eine Schuld wuchs nicht durch die Länge der Zeit; auch die Araber J

nahmen keine Zinsen. Bankerottmachen war vor den Arabern unbekannt, t

die Schulden lasteten so lange auf dem Schuldner wie er lebte. Verkäufe, 5

Verträge usw. wurden mündlich, meist vor 3 Zeugen, abgeschlossen. Oft ' f

ließ sich der Gläubiger vom Schuldner als Zeichen des Darlehens einen 1

Gegenstand (Speer, Messer, Schmuckstücke u. a.) geben, der beim Rück­empfang zurückzugeben war. Manchmal wurden Verträge durch zahlende 3 Bürgen oder Bürgen der Person des Schuldners gesichert oder durch 1 Unterpfande, die, wenn die Zahlung zur Zeit nicht geschah, für Rechnung 1 der Gläubiger verkauft wurden. Mit den Arabern kamen geschriebene 3 Schuldscheine ins Land.

Schenkungen des Vaters an seine Kinder kann er bis zu seinem Tode 5 jederzeit rückgängig machen. Bewegliche Sachen (Kleider, Geräte,Waren, i

Sklaven) gehören demjenigen zu Eigentum, der sie gekauft, erarbeitet, geerbt oder als Geschenk erhalten hat. Die vom Familienoberhaupt den

1 Mitteilungen a. d. D. Schutzgebieten, Bd. 9, 1896, S. 170 184.

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