7. Sonstige Massnahmen des Gouvernements.
a) Baumwollverordnung für Kamerun vom 15. Juni 1911.
Mit Beginn der vorstehend beschriebenen Tätigkeit des Gouvernements auf dem Gebiete des Baumwollbaues ergab sich die Notwendigkeit, diese Kultur von vornherein vor zwei entwicklungshemmenden Faktoren zu schützen, die sich in anderen jungen Produktionsgebieten unter ähnlichen Verhältnissen mehr als einmal störend bemerkbar gemacht hätten 1 ).
Erstens mußte die Einschleppung von Schädlingen mit neu einzuführenden Saaten nach Möglichkeit verhindert werden, und zweitens war zwecks einheitlicher Regelung der Sortenfrage dahin Vorsorge zu treffen, daß die Verteilung von Saat an Eingeborene ausschließlich dem Gouvernement Vorbehalten blieb.
Beide Punkte wurden geregelt durch die nachstehend abgedruckte Verordnung des Gouverneurs vom 15. Juni 1911 und die darauf bezügliche Bekanntmachung vom gleichen Tage.
Die Verordnung lautet:
Baumwollverordnung für Kamerun.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 183) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol.-Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
§ i-
Baumwollsaat darf nur mit Erlaubnis des Gouverneurs in das Schutzgebiet eingeführt werden.
Die Erlaubnis wird erteilt, nachdem durch Untersuchung festgestellt ist, daß die Baumwollsaat gemeingefährliche tierische oder pflanzliche Schädlinge nicht enthält.
Baumwollsaat, welche solche Schädlinge enthält, ist zu vernichten. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Landesfiskus wird hierdurch nicht begründet.
§ 2.
Jeder Baumwollpflanzer hat der örtlichen Verwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er Anzeichen des Auftretens von gemeingefährlichen tierischen oder pflanzlichen Schädlingen in seiner Pflanzung bemerkt.
9 Vgl. hierzu Kap. I, Abschn. B i und B 2 dieser Denkschrift.