37
Kolonialbesitzes wurden die neuen Kolonien ausschliesslich im Verordnung,swege regiert. Zuständig für diese Verordnung wäre der Bundesrat gewesen als der Träger der Souveränitätsrechte im Reiche. Tatsächlich ist das Verordnungsrecht jedoch vom Kaiser ausgeübt worden, ohne dass für die Kaiserliche Verordnung eine formell-gesetzliche Basis bestanden hätte. Es mag dahingestellt bleiben, ob die' Regelung der Gerichtsbarkeit und der sonstigen inneren Verhältnisse der Kolonien lediglich im Verordnungswege erfolgen konnte, wie der Regierungsentwurf zu dem ersten Schutz- gebietsgesetz behauptete 24 ), jedenfalls bestand damals höchstens; eine praesumptio für die Zuständigkeit des. Bundesrats, aber nicht des Kaisers,. Die Kompetenz der Reichslegislative bestand aber damals schon, wenn sie auch zum ersten Male im Jahre 1886 praktisch wurde 25 ).
b) Erhaltung der prinzipiellen Kompetenz der Reichsgesetzgebung auch nach Erlass des Schutzgebietsgesetzes.
Wenn nach der hier vertretenen Auffassung auch die Reichsgesetzgebung von jeher zur Regelung kolonialer Angelegenheiten kompetent gewesen ist, so ist doch noch weiter zu untersuchen, ob durch das. Schutzgebietsgesetz dadurch eine Änderung eingetreten ist. von Hoffmann nimmt, das an 2(i ). Er identifiziert Reichsgesetzgebung und Kolonialgesetzgebung nur im Erlass' des Gesetzes vom 17. April 1886. Durch dieses; selbst soll eine besondere Kolonial- legislative geschaffen sein, die völlig von der mutterländischen abweiche, und zwar infolge der Tatsache, dass nach
24) Vgl. Verhandl. des Reichstags, stenogr. Bei'. 1885 Bd. 5 Anl. S. 998.
25) Abgesehen von der am 1. Eebr. 1885 stattgefundenen Bewilligung des Ergänzungsetats v. 1885/86, der für koloniale Zwecke Mittel erforderte.
26) Einführung S. 35 ff.