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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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Kolonialbesitzes wurden die neuen Kolonien ausschliesslich im Verordnung,swege regiert. Zuständig für diese Verord­nung wäre der Bundesrat gewesen als der Träger der Souve­ränitätsrechte im Reiche. Tatsächlich ist das Verordnungs­recht jedoch vom Kaiser ausgeübt worden, ohne dass für die Kaiserliche Verordnung eine formell-gesetzliche Basis be­standen hätte. Es mag dahingestellt bleiben, ob die' Rege­lung der Gerichtsbarkeit und der sonstigen inneren Verhält­nisse der Kolonien lediglich im Verordnungswege erfolgen konnte, wie der Regierungsentwurf zu dem ersten Schutz- gebietsgesetz behauptete 24 ), jedenfalls bestand damals höchstens; eine praesumptio für die Zuständigkeit des. Bun­desrats, aber nicht des Kaisers,. Die Kompetenz der Reichs­legislative bestand aber damals schon, wenn sie auch zum ersten Male im Jahre 1886 praktisch wurde 25 ).

b) Erhaltung der prinzipiellen Kompetenz der Reichsgesetzgebung auch nach Erlass des Schutz­gebietsgesetzes.

Wenn nach der hier vertretenen Auffassung auch die Reichsgesetzgebung von jeher zur Regelung kolonialer An­gelegenheiten kompetent gewesen ist, so ist doch noch weiter zu untersuchen, ob durch das. Schutzgebietsgesetz dadurch eine Änderung eingetreten ist. von Hoffmann nimmt, das an 2(i ). Er identifiziert Reichsgesetzgebung und Ko­lonialgesetzgebung nur im Erlass' des Gesetzes vom 17. April 1886. Durch dieses; selbst soll eine besondere Kolonial- legislative geschaffen sein, die völlig von der mutterländi­schen abweiche, und zwar infolge der Tatsache, dass nach

24) Vgl. Verhandl. des Reichstags, stenogr. Bei'. 1885 Bd. 5 Anl. S. 998.

25) Abgesehen von der am 1. Eebr. 1885 stattgefundenen Be­willigung des Ergänzungsetats v. 1885/86, der für koloniale Zwecke Mittel erforderte.

26) Einführung S. 35 ff.