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solche Vorschriften enthalten dürfen, ist lediglich eine Frage der verfassungsmässigen Kompetenz der Staatsorgane, von denen sie erlassen werden, d. h. der in Betracht kommenden Verwaltungsorgane. Niemals sagt aber bereits der Begriff der Verwaltungsverordnungen oder VerwaltungsVorschriften etwas über seinen rechtlichen Inhalt aus oder gar über die Voraussetzungen, unter denen sie rechtsgültig geschlossen oder rechtsverbindlich erlassen werden 15 ). Für die Delegation spielen rechtlich indifferente Anordnungen, die nur den inneren Dienst betreffen, keine Bolle, wohl aber alle Anordnungen, soweit sie Rechtsvorschriften enthalten, oder geeignet sind, Bechtswirkungen auf die Bevölkerung auszuiiben. Voraussetzung aller dieser Anordnungen ist stets 1 eine gesetzliche Delegation, ohne welche sie rechtsgültig nicht erlassen werden können 11 ’’). Verwaltungsbefug- nisse dagegen, deren Wirkungsgebiet nicht unmittelbar in das Rechtsleben der einzelnen hineingreift, können im Wege innerdienstlicher Anordnungen übertragen werden 17 ).
4. Begriff und Zulässigkeit der Subdelegation.
Unter Subdeiegation versteht man die teilweise oder vollständige Weiterübertragung von delegierten Buchten an untergeordnete Organe. Ihrem Wesen nach unterscheidet sich die Subdeiegation daher auch nicht von der Delegation; sie ist. begrifflich genau dasselbe, nur erscheint sie natur-
15) Darauf hat Hänel, Staatsr. S. 284, hingewiesen.
16) Vgl. L a b a n d II S. 97.
17) Vgl. dazu Urt. d. Kammerger. (5. Zivilsenat) v. 21. Febr. 1906, abgedr. im D. KB1. 1913 S. 443, wo die Delegation der Befugnis des Fiskus zur Prozessvertretung an eine nachgeordnete Behörde als zulässig erklärt ist. Entsprechend auch RGZ. Bd. 35 S. 16, RGZ. Bd. 42 S. 67; RGZ. 43 S. 13. Das Resultat ist hier freilich nicht sehr befriedigend, da die interne Anordnung, durch welche die Vertretungsbefugnis delegiert wird, nicht die genügende Gewähr dafür bietet, dass die Allgemeinheit stets davon Kenntnis erlangt.