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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
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ausschlagen. Es empfiehlt sich daher schon jetzt, die Freikaufsumme nach oben hin zu begrenzen.

2. Ausblick für die Eingeborenenpolitik im allgemeinen.

Es sei zum Schluß gestattet, die Erfahrungen, die wir aus der Beur­teilung der deutschen und englischen Sklavenpolitik gewonnen haben, im Rahmen der Eingeborenenpolitik überhaupt zu betrachten.

Es ergibt sich aus der Entwicklung der Sklavenverhältnisse in Zan­zibar, daß man den Eingeborenen europäische Rechtsbegriffe nicht un­mittelbar aufpfropfen darf, sondern der geschichtlichen Entwicklung Rechnung tragen muß, damit keine Lücke zwischen dem Alten und dem Neuen entsteht. Die Sklavenpolitik, insbesondere in Zanzibar, wird für alle Zeiten ein Paradigma dafür bleiben, wie bedenklich es ist, dem Ein­geborenen die Grundlagen seiner sozialen Beziehungen unvermittelt zu nehmen. Dasselbe haben auch die Franzosen in Algier bei ihrer Agrar­politik erfahren 1 ), während umgekehrt die Holländer in Ostindien da­durch erfolgreich waren, daß sie die sozialen Institutionen der Einge­borenen schonten und ihren Zwecken dienstbar zu machen wußten 2 ).

Daß auch wir in D. O. A. alle Veranlassung haben, diesen Gesichts­punkt wohl zu beachten, das lehrt uns ein Blick in die Verhältnisse der Ehe, den ich durch dieÄußerung eines geweckten Eingeborenen erhielt. Er beklagte sich darüber, daß die gute alte Sitte, gemäß welcher eine Frau nach der Scheidung erst nach Ablauf von 3 Monaten heiraten darf, nicht mehr beachtet würde, und daß Scheidungen und Eheschließungen immittelbar aufeinanderfolgen könnten. Der Grund ist klar: Die deutsche Gesetz­gebung hat noch nicht in die familienrechtlichen Verhältnisse der Ein­geborenen eingegriffen; die arabischen Machthaber aber, insbesondere der mwalimu, haben jetzt nicht die Autorität mehr, die Vorschriften des islamischen Rechts durchzusetzen. Die deutschen Gerichte würden eine solche Klage allerdings auf Grund des islamischen Rechts entscheiden, es ist aber kein Kläger da, der den Verstoß gegen das kanonische Recht zur Anzeige brächte, weil begreiflicherweise diejenigen, denen die Au­torität genommen ist, nicht noch dazu beitragen werden, die Gewalt deut­scher Gerichte zu stärken. Die Folge ist: Das alte Recht wird nicht mehr beachtet, ein neues ist noch nicht vorhanden, dazwischen ein Vakuum! Die Wirkung ist in diesem Falle des Eherechts ebenso wie bei der Auf­hebung der Sklaverei Demoralisation.

9 Anton, Algier.

2 ) Anton, N. Agr. Java S. 1337.