C. Rechtsstellung im allgemeinen.
Der Grundsatz, daß der Sklave rechtlos oder doch von sehr minderem Recht ist, war zwar im allgemeinen für Ostafrika auch gültig, wurde im einzelnen aber manchmal durchbrochen. Er gilt besonders für den islamischen Kulturkreis, während bei einigen Stämmen des Inlandes, z. B. im Zwischenseengebiet, bei den Wahehe 1 ) und den nördlichen Bantuvölkern, dem Sklaven günstigere Gewohnheiten herrschen bzw. herrschten.
Das Wesen des strengen Sklavenrechts besteht darin, daß der Sklave vollkommen Sache ist und sich von dem leblosen Ding in nichts unterscheidet. Er hat keinen eigenen Willen, sondern ist dem seines Herrn unterworfen. Dieser darf daher ganz unbeschränkt mit ihm schalten und walten, darf seine Kraft benutzen, wie und wo er will, darf ihn verkaufen, verschenken, als Zahlungsmittel verwenden, nach Belieben züchtigen, töten, die Sklavinnen zu seinen Frauen machen. Diese Sachgutseigenschaft kommt u. a. darin sehr gut zum Ausdruck, daß die Aufnahme eines entlaufenen Sklaven nach den Grundsätzen über den Fund behandelt wird.
Aber schon nach dem Scheria und noch mehr nach der ostafrikanischen Küstensitte wurde diese äußerste Gewalt des einen überden anderen Menschen gemildert, und nach den Gewohnheiten der Hinterlandsvölker war die Rechtslage der Sklaven häufig noch günstiger.
Über die Gestaltung der wirtschaftlichen Nutzung der Kraft des Sklaven wird unten eingehend im Zusammenhang zu reden sein.
Das Verkaufsrecht leidet in einem Falle schon nach Koranrecht eine Einschränkung; Surias, die ihrem Herrn ein Kind und wenn auch tot geboren haben, dürfen nicht verkauft werden 2 ). Auch war es, an den Verkehrszentren an der Küste wenigstens und in späterer Zeit, verpönt, daß man ein Sklavenehepaar einzeln verkaufte. Die Leibesfrucht wurde mit der Mutter verkauft, und Kinder trennte man in der Regel auch nicht von der Mutter, so lange sie von ihr abhängig waren; allerdings mußte, wenn Mutter und Kind verschiedenen Herren gehörten, der Herr des Kindes dem der Mutter für die Erziehung eine Entschädigung zahlen 3 ). — Auch bei manchen Binnenlandsvölkem bestanden solche Beschränkungen, insbesondere da, wo Schuldsklaverei herrschte. Im Zwischenseengebiete durften die „Sklaven auf Geheiß des Sultans“ nicht verkauft werden, galten sie doch als unmittelbares Eigentum des Sultans 4 ); ebensowenig
*) Nigmann S. 67.
2 ) Baguri, zu Abu Suga § 20, Sachau S. 169.
3 ) Eberstein S. 179.
4 ) von Kalben, Bukoba S. 38.