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Die Haussklaverei in Ostafrika : geschichtlich und politisch dargestellt / von Fritz Weidner
Entstehung
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Schwieriger ist die Entscheidung darüber, ob ein Sklaven- oder nur ein Untertanenverhältnis vorliegt, wenn ganze Völker oder Volksklassen einander unterworfen sind. Solche Fälle gibt es in Ostafrika bei den So­malis und Gallas und den Massai, von denen die Waboni, Wasanya und Wandorobbo mehr oder weniger abhängig sind 1 ), und vor allem im Zwischenseengebiet, das ist das Land zwischen dem Viktoria-Nyanza, dem Tanganika und dem Kivu. Hier haben die von Norden eingewan­derten hamitischen Watussi die einheimische Bantubevölkerung, die Wahutu, unterjocht und beherrschen diese despotisch, obgleich sie an Zahl nur sehr gering sind. Die ganze Bevölkerung steht unter der abso­luten Herrschaft der hamitischen Häuptlinge, so daß sie von Kalben Leibeigene des Sultans nennt 2 ). Privateigentum gibt es auch nicht, alle Güter, Land, Vieh usw. sind nur Lehen des Sultans. Demgegenüber dürfte dieser Zustand doch eher als ein staatsrechtliches Untertanen- denn als ein privatrechtliches Sklavenverhältnis anzusprechen sein, da ja alle Menschen gleichmäßig dem Häuptling unterworfen sind; und das um so mehr, als es neben diesem Unterordnungsverhältnis noch eine besondere Sklaverei gibt. Es liegen hier die Verhältnisse ähnlich wie bei den spartanischen Heloten, man könnte daher allenfalls von einer öffent­lich-rechtlichen Sklaverei sprechen.

II. Verhältnis zu anderen unfreien Zuständen.

Ist die Sklaverei gegen andere soziale Institute abgegrenzt, so bleibt ihre Stellung zu den übrigen Formen der Unfreiheit (Leibeigenschaft, Erbuntertänigkeit, Schollenpflichtigkeit, Fronarbeit) zu bestimmen. Unter ihnen ist die Sklaverei die strengste und steht im Gegensatz zu jenen milderen Formen, die man mit dem Gesamtbegriff Hörigkeit oder Halbfreiheit bezeichnet. Während jene den Personencharakter des Men­schen vollkommen aufhebt 3 ), erkennt diese dem Unfreien gewisse Rechte zu 4 ). Bei der Hörigkeit war die Persönlichkeit nicht vollständig verneint, sondern nur die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Der Gegensatz zwischen Sklaverei und Halbfreiheit besteht, um mit Niboer 5 ) zu sprechen, darin, daß der Sklavenbesitzer mit seinem Sklaven alles machen darf, was ihm nicht durch besondere Gesetzesvorschriften verboten ist, während der

) Bericht über Br. O. A. Doc. 1903 S. 161.

*) Von Kalben, Bukoba S. 38.

s ) Grünberg, Sklaverei S. 524.

4 ) Grünberg, Hörigkeit S. 483.

5 ) Niboer S. 37.