Betrieb.
417
Deckung der Züge in außerordentlichen Fällen wie bei den heimischen Hauptbaimen gefordert. Nach §60,2 hat für Deutsch-Südwest das Gouvernement über die Heizung der Personenwagen bei kalter Witterung zu entscheiden.
Für die erforderliche Verständigung zwischen den Stationen über die Zugfolge ist auf Strecken, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit befahren werden, wie in der Heimat auf Nebenbahnen, die Anwendung des Telegraphen vorgeschrieben i§ 65,9), während sonst daneben auch der Fernsprecher zugelassen ist. Eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/Std. ist nur für Personenzüge mit durchgehender Bremse und nur mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig (§ 66.2'. Die größte zulässige Geschwindigkeit ist nach §66,3 in Gefällen von
für Meter- und
Feldspur
Kapspur 1
(60 cm)
1 : 40 = 25°/ 0 ,
40 km
30 km
I :35 = 30 »
35 -
25 ”
1 : 28 = 35 -
30 ” 1
20 ■■
1 : 25 = 40 -*
20 - 1
15 -
nach § 66,4 in Krümmunge
n von
Halbmesser 200 m
40 km 1
30 km
180 ■’
35 ”
25
150 ■»
30 -
20 >>
120 ••
25 -
15 ••
100 ••
20 ’•
10 ■’
Für jeden Zug ist nach § 66,11 neben der regelmäßigen die „kürzeste Fahrzeit“ zu bestimmen, die bei Verspätungen möglichst anzuwenden ist, aber nie unterschritten werden darf.
Bahnpolizei und Bestimmungen für das Publikum.
Die Bestimmungen der KBO. Abschnitt V § 74 bis 76 und Abschnitt VI § 77 bis 83 entsprechen fast genau dem Wortlaut der heimischen BO.; jedoch ist die im §75,4 behandelte Befugnis zur vorläufigen Festnahme auf „europäische“ Bahnpolizeibeamte beschränkt; sodann hat wegen der farbigen Bahnpolizeibeamten § 75,4 am Schluß folgenden wichtigen Zusatz erhalten: „Inwieweit farbige Bahnpolizeibeamte zur Festnahme von Weißen als befugt zu erachten sind, hat die Landesaufsichtsbehörde festzusetzen.“ Ferner ist als §75,7 hinzugefügt: „Die Befugnisse der farbigen Bahnpolizeibeamten bestimmt unbeschadet der Ziffer 4 die Landesaufsichtsbehörde“, und zu § 82, Bestrafung von Übertretungen, die Bemerkung zu 1 und 2: „Eingeborene werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 bestraft.“ —
Farbige Beamte und Bedienstete. Da mit der Verwendung eingeborener Bediensteter, z. B. als Lokomotivführer, Rottenführer Baltzer, Kolonialbahnen. 27