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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Betrieb.

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Deckung der Züge in außerordentlichen Fällen wie bei den heimischen Hauptbaimen gefordert. Nach §60,2 hat für Deutsch-Südwest das Gouvernement über die Heizung der Personenwagen bei kalter Witte­rung zu entscheiden.

Für die erforderliche Verständigung zwischen den Stationen über die Zugfolge ist auf Strecken, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit be­fahren werden, wie in der Heimat auf Nebenbahnen, die Anwendung des Telegraphen vorgeschrieben i§ 65,9), während sonst daneben auch der Fernsprecher zugelassen ist. Eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/Std. ist nur für Personenzüge mit durchgehender Bremse und nur mit Ge­nehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig (§ 66.2'. Die größte zulässige Geschwindigkeit ist nach §66,3 in Gefällen von

für Meter- und

Feldspur

Kapspur 1

(60 cm)

1 : 40 = 25°/ 0 ,

40 km

30 km

I :35 = 30 »

35 -

25

1 : 28 = 35 -

30 1

20

1 : 25 = 40 -*

20 - 1

15 -

nach § 66,4 in Krümmunge

n von

Halbmesser 200 m

40 km 1

30 km

180

35

25

150»

30 -

20 >>

120

25 -

15

100

20

10

Für jeden Zug ist nach § 66,11 neben der regelmäßigen diekür­zeste Fahrzeit zu bestimmen, die bei Verspätungen möglichst an­zuwenden ist, aber nie unterschritten werden darf.

Bahnpolizei und Bestimmungen für das Publikum.

Die Bestimmungen der KBO. Abschnitt V § 74 bis 76 und Ab­schnitt VI § 77 bis 83 entsprechen fast genau dem Wortlaut der hei­mischen BO.; jedoch ist die im §75,4 behandelte Befugnis zur vor­läufigen Festnahme aufeuropäische Bahnpolizeibeamte beschränkt; sodann hat wegen der farbigen Bahnpolizeibeamten § 75,4 am Schluß folgenden wichtigen Zusatz erhalten:Inwieweit farbige Bahnpolizei­beamte zur Festnahme von Weißen als befugt zu erachten sind, hat die Landesaufsichtsbehörde festzusetzen. Ferner ist als §75,7 hinzugefügt: Die Befugnisse der farbigen Bahnpolizeibeamten bestimmt unbeschadet der Ziffer 4 die Landesaufsichtsbehörde, und zu § 82, Bestrafung von Übertretungen, die Bemerkung zu 1 und 2:Eingeborene werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 be­straft.

Farbige Beamte und Bedienstete. Da mit der Verwendung eingeborener Bediensteter, z. B. als Lokomotivführer, Rottenführer Baltzer, Kolonialbahnen. 27