Betrieb.
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sorgen. Ist nach den Verkehrsverhältnissen der Bahn auf einen regelmäßigen Überschuß der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu rechnen, so empfiehlt es sich, einen Mindestpachtzins festzusetzen, der dem Gouvernement zufließt,- aus weiteren Überschüssen erhält dann der Betriebspächter eine feste jährliche Pachtentschädigung, und die darüber hinaus erzielten Überschüsse werden zweckmäßig zwischen Gouvernement und Pächter geteilt, z. B. im Verhältnis von 9 /io und Vio- In diesem Falle hat also auch der Eigentümer der Bahn, das Gouvernement, vermöge seiner Beteiligung mit 9 /io am Überschüsse, großes Interesse daran, zu verhüten, daß die Betriebsergebnisse z. B. durch zu niedrige Tarife, durch Einlegung vieler Zugfahrten, die nicht genügend ausgelastet sind, durch Anwendung übertriebener Fahrgeschwindigkeiten, durch Einführung unwirtschaftlicher Diensteinteilungen, durch Einstellung überzahlreicher Arbeitskräfte in den Werkstätten u. dgl. beeinträchtigt werden. Sollte das Gouvernement dabei dem Betriebspächter Auflagen machen, die unwirtschaftlich wirken, so würde es diesen Fehler bald an dem Sinken der ihm zufließenden Betriebserträgnisse selbst empfinden. Die im wesentlichen vorhandene Übereinstimmung der Interessen des Pächters und Eigentümers der Bahn wird also hierbei im allgemeinen vor Mißgriffen auf beiden Seiten schützen.
Die Kosten der heimischen Zentralverwaltung des Betriebspächters, soweit sie anteilig auf den verpachteten Betrieb entfallen, sind in einem der Flöhe nach festgesetzten Pauschbetrage für das Jahr als Betriebsausgabe zu buchen. Besondere Bestimmungen über die Lösung des Pachtverhältnisses und über die Rückgabe der Pachtbahn mit allem Zubehör sind im Vertrage vorzusehen.
Gesetzliche Betriebsvorschriften.
Für den Betrieb aller deutschen Schutzgebietsbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist der Abschnitt IV: Bahnbetrieb {§45 bis 73) der KBO. maßgebend; ihre Bestimmungen lehnen sich, wie die für die Balmanlagen und die Fahrzeuge, im wesentlichen an die heimischen Bestimmungen der Betriebsordnung (BO.) für Nebenbahnen an. Nachstehend sollen nur die wichtigsten Abweichungen erörtert werden.
Gegen die heimische Ordnung, die für die Betriebsbeamten ein Mindestalter von 21 Jahren vorschreibt, ist im § 45,2 der KBO. die Festsetzung hierfür der Landesaufsichtsbehörde, d. h. dem Gouvernement, überlassen; dieses hat auch zu bestimmen, inwieweit Nichtdeutschen oder Nichteuropäern die Beamteneigenschaft von Betriebsbeamten und Polizeibeamten (§ 74,1) beigelegt werden kann. Die Eigenschaft der „Unbescholtenheit“ ist für die Betriebsbeamten in den Schutzgebieten nicht, wie in BO. §45,2, ausdrücklich gefordert. In bezug auf die Untersuchung der Bahn schreibt § 46,2 vor, daß sie innerhalb 72 Stunden mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden muß, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Züge