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Betrieb und Verkehr.
Betriebsdienst angestellten Bediensteten der Bahn die erforderliche Befähigung und Zuverlässigkeit für Ausübung ihres Dienstes besitzen. Neben der landespolizeilichen steht dem Gouvernement gleichzeitig die eisenbahntechnische Aufsicht über den Bahnbetrieb zu, welche die dauernde technische Überwachung der Bahn mit ihrem Zubehör umfaßt. Die landespolizeiliche und eisenbahntechnische Aufsicht sind nicht immer scharf gegeneinander abzugrenzen; diese Unterscheidung entspringt aus den Zuständigkeitsverhältnissen in Preußen, wo die allgemeinen landespolizeilichen Befugnisse von der Regierung, die eisenbahntechnischen aber von der Eisenbahnbehörde ausgeübt werden. Die eisenbahntechnische Betriebsaufsicht umfaßt die Überwachung des Betriebes im engeren Sinne, d. h. die Aufsicht über die betriebssichere Unterhaltung der Bahn und ihrer Fahrzeuge und über die sichere und ordnungsmäßige Durchführung der Züge; sie wird durch den oder die Eisenbahnkommissare des Gouvernements ausgeübt.
Bei den im Eigentum des Schutzgebiets stehenden Bahnen, deren Betrieb verpachtet ist, tritt zu dieser landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Aufsicht des Gouvernements — gegenüber dem Betriebspächter — das Recht der finanziellen Aufsicht hinzu, soweit es sich aus den Pachtverträgen und dem Eigentumsrecht des Gouvernements an den Schutzgebietsbahnen herleitet. In dieser Beziehung setzen die Pachtverträge meist fest, daß das Gouvernement berechtigt ist, jederzeit durch seine Beamte die Eisenbahnanlagen zu besichtigen, wobei aber der Betriebspächter verlangen kann, daß bei solchen Besichtigungen von ihm zu bestimmende Beamte zugezogen und etwaige Mängel unter deren Mitwirkung festgestellt werden. Ferner sollen die Vertreter des Gouvernements und des Pächters regelmäßig wiederkehrende gemeinsame Prüfungen der Eisenbahnanlagen vornehmen; dabei ist eine Niederschrift aufzunehmen über die zur Sicherheit des Betriebes oder zur guten Erhaltung der Bahn für nötig erachteten Maßnahmen und die für ihre Durchführung vereinbarten Fristen.
Die Einwirkung des Gouvernements hat sich hierbei also namentlich darauf zu erstrecken, daß tatsächliche Mängel im Betriebe abgestellt und eine möglichst wirtschaftliche Handhabung des Betriebes neben einer sorgfältigen Unterhaltung der Bahn und ihrer Fahrzeuge in den Grenzen wohlverstandener Wirtschaftlichkeit erzielt werden. Ein zu weit gehendes Eindringen in die Geschäfte der Betriebsleitung ist dabei aus naheliegenden Gründen zu vermeiden.
Betriebs vertrage.
Hier ist es geboten, dem Betriebspächter durch Beteiligung am Gewinn einen starken Anreiz zu einer sorgsamen Betriebsführung und pfleglichen Behandlung des Verkehrs zu geben. Daß auf der andern Seite die erforderlichen Unterhaltungs- und Ausbesscrungsarbeiten am Bahnkörper, auf den Bahnhöfen und an den Fahrzeugen gewissenhaft durchgeführt werden, dafür müssen die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Besichtigungen durch die Staatsaufsicht (s. vorstehend)