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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Betrieb.

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also den Etat des Schutzgebiets von den unvermeidlichen Schwankungen des Betriebes unabhängig zu machen, indem man einen Mindestpacht­zins festsetzt. Hierbei würde man aber leicht die in einem Neulande drin­gend wünschenswerte Beweglichkeit in den Tarifen preisgeben; denn die Festsetzung eines Mindestpachtzinses hat selbstverständlich für längere Zeit bindende Tarifvereinbarungen zur Voraussetzung, von denen der Pächter zugunsten der Verfrachter nicht ohne Entschädigung abwcichen wird. Die oft bestätigte Erfahrung, daß der Betriebspächtcr den stets auftretenden, oft weitgehenden Wünschen der Interessenten nach Tarifermäßigungen und Verkehrsverbesserungen leichter Widerstand entgegensetzen kann und wird, als der Fiskus bei den von ihm be­triebenen Bahnen, würde also vom rein fiskalischen Standpunkte für eine Betriebsverpachtung sprechen. Indessen fordert in den Schutz­gebieten die lebhafte Entwicklung von Betrieb und Verkehr eine große Bewegungsfreiheit in der Behandlung der Tarife und in der Gestaltung des Fahrplans, besonders wenn den Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Pflanzungsbetriebe Absatz und Ausfuhr unter den veränder­lichen Verhältnissen der heimischen und fremden Märkte ermöglicht und gesichert werden soll. Der Pächter wird also bestrebt sein, im Pachtbetriebe dem Staate das Wagnis für seine unausbleiblichen Aus­fälle bei Tarifermäßigungen und gesteigertem Betriebsaufwande zuzu­schieben. Ist es dann nicht richtiger, wenn der Staat als Betriebs­führer von vornherein das volle Risiko seiner Bahnbetriebe auf sich nimmt, dafür aber in jeder Beziehung Herr im eigenen Plause bleibt?

Wie wir oben (Abschnitt 1IIJ gesehen haben, wird bei der Mehrzahl der fremden Kolonialbahncn dem Staatsbetriebe der Vorzug gegeben. Während in dem englischen Mutterlande der Staatsbahngedanke bis jetzt keine praktische Betätigung erlangt hat, werden dagegen fast alle englischen Kolonialbahnen vom Staat betrieben, so die Ugandabalm, die Bahnen in Sudan, in Nigerien, in Sierra Leone und Goldküste. In derSüd- afrikanischen Union werden die einzelnen Bundes-Bahncn seit Bildung des Staatenbundes, 3.Mai 1910, als solche vom Reiche einheitlich betrieben. Das dieser Gemeinschaftsvcrwaltung unterstellte Anlagekapital ein­schließlich der Häfen beträgt über 2 Milliarden J6, die Ausdehnung des Bahnnetzes betrug für das Jahr 1912 12630 km. Auch die Bahnen in Französisch-Westafrika, zurzeit insgesamt über 2200 km, werden zum größten Teil als Kolonialbahnen vom Staate, d. h. von der Kolonial­verwaltung betrieben. Die belgische Kongokolonie bildet eine Aus­nahme, denn ihre wichtigste Bahn ist eine Gesellschaftsbahn; allerdings steht ihre Verstaatlichung in Aussicht.

Staatsaufsicht

über den Betrieb von Privatbahnen und verpachteten Schutzgebietsbahnen.

Bei Privatbahnen erstreckt sich die landespolizeiliche Aufsicht des Gouvernements darauf, zu prüfen, ob der Betrieb der Bahn mit der gebotenen Sicherheit und Regelmäßigkeit, nach den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs durchgeführt wird, und ob die im äußeren