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Bau der Kolonialbahnen.
zelnen Strecken findet gleichfalls durch den Eisenbahnkommissar statt, ehe der Gouverneur die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes erteilt.
Vorbereitung des Baues.
Allgemeine Vorarbeiten: technische und wirtschaftliche Erkundung.
l'm für die Bauausführung einen genauen Plan und einen zutreffenden Kostenanschlag aufstellen zu können, müssen wie in der Heimat allgemeine und ausführliche Vorarbeiten für die zu bauende Bahn durchgeführt werden. Die Vorarbeiten sind für Kolonialbahnen meist viel schwieriger, zeitraubender und kostspieliger, weil brauchbare zuverlässige Karten des Neulandes gewöhnlich nicht zur Verfügung stehen, ihre Herstellung vielmehr im Rahmen der Vorarbeiten erst erfolgen muß. Es ist natürlich ein großer Unterschied, ob für das Schutzgebiet schon ein allgemeiner Gesamtplan des Linienzuges der auszubauenden Bahnen ausgearbeitet ist, der durch Vorarbeiten bezüglich einer bestimmten Linie ergänzt werden soll, oder ob die allgemeinen Vorarbeiten erst dieser zunächst zu lösenden wichtigen Aufgabe der Ausarbeitung eines Gesamtplanes dienen sollen. Je allgemeiner der aufzustellende Plan ist, desto mehr muß er sich von Verfolgung einzelner Sonderrücksichten freihalten. Bei der Gestaltung der Hauptmasclien eines künftigen Verkehrsnetzes sind lediglich die großen geographischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte maßgebend : Erschließung der küstenfernen Provinzen auf dem wirtschaftlich günstigsten Wege, der nicht immer der kürzeste zu sein braucht, Verbindung mit dem Ozean durch Anschluß an die wichtigste Hafenstadt; möglichst gerade bequeme Wege für den großen Durchgangsverkehr unter Aufsuchung der wirtschaftlich wertvollsten Bezirke; dabei ist die Lage der Gebirge und ihrer Paßübergänge, die Lage von Binnenseen, der Verlauf von Wasserstraßen, selbst solcher von geringerer Leistungsfähigkeit, und der Landesgrenzen besonders zu beachten. Die erschließende Wirkung einer Bahnlinie für ein neues Land ist um so größer, je mehr sie die wirtschaftlichen Schwerpunkte des Landes aufsucht, je günstiger sie das sog. „Einzugsgebiet“ der Bahn im Neulande durchschneidet. Das Einzugsgebiet ist im allgemeinen begrenzt durch einen beiderseits der Bahn parallelen Landstreifen, dessen Abstand von der Bahn diejenige Entfernung ist, auf welche die Bahn noch verkehrsweckenden Einfluß übt; diese Entfernung ist nicht überall dieselbe, sie kann im allgemeinen in Neuländern bei günstigen Geländeverhältnissen für Trägerverkehr zu 100 bis 150 km angenommen werden; sie ist auch nach dem Wert der zur Bahn zu befördernden Güter verschieden, denn für wertvolle Güter ist unter Umständen auch ein weiterer Weg noch lohnend, während für minderwertige Massengüter die in Betracht kommende Entfernung geringer ist. \\ ird nun das Einzugsgebiet einer Bahn von einer Landesgrenze durchschnitten, so entsteht die Frage, ob die Bahn auch über diese hinweg noch ihre werbende Kraft äußern kann, oder ob in dem fremden Schutz-