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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Bau der Kolonialbahnen.

nähme auf Treue und Glauben vorziehen wird, werden in diesem Falle zweckmäßig in derjenigen Höhe von vornherein vereinbart, in der sie als Selbstkosten in die Baurechnung einzusetzen sind.

Wenn hiernach der ganze Vertragsaufbau dem Unternehmer einen starken Ansporn verleiht, die Ausführungskosten noch möglichst weit unter die veranlagte Stichsumme herabzudrücken, so ist es natürlich andererseits Pflicht der staatlichen Aufsicht, darüber zu wachen, daß die Bauvorschriften und Bedingungen gewissenhaft eingehalten werden und die Güte der Ausführung nicht unter einer zu großen Sparsamkeit leidet. Man gewinnt aber noch eine gute Handhabe, den Unternehmer selbst in das Interesse an einer gediegenen und wirtschaftlichen Ausfüh­rung der Bahn zu ziehen, wenn es gelingt, mit ihm eine nicht zu kurz­fristige Verpachtung des Betriebes der künftigen Bahn zu verein­baren und dabei einen von ihm zu zahlenden Mindestpachtzins fest­zusetzen: dann hat der Unternehmer selbst ein großes Interesse daran, die Bahn so herzustellen und auszurüsten, daß der spätere Betrieb wirtschaftlich durchgeführt werden kann.

Die Vergebung des Baues in der vorbeschriebenen Form ist gewisser­maßen eine Art ..Eigenbau (Regie) mit einer vom Unternehmer gegen Entschädigung angemieteten Bauverwaltung; der Gewinn und die Er­sparnisbelohnung ist ein der Geschäftsgewandtheit, Sorgfalt und Umsicht des Unternehmers entsprechendes Entgelt für seine Dienste. Diese Ver- tragsform 1 ) hat zugleich den Vorteil, daß sie die freihändige Beauf­tragung einer Baugesellschaft ohne Beeinträchtigung fiskalischer In­teressen ermöglicht; denn das finanzielle Ergebnis hängt hier weniger von der geforderten Vergütung ab, deren Höhe bei einem Wettbewerb den Ausschlag geben würde, als von der Tüchtigkeit des Unternehmers in der zweckmäßigen und geschäftsgewandten Durchführung des Baues. Für eine beschleunigte Vergebung der Bauarbeiten dürfte diese Vertragsform besonders am Platze sein, da sie die unvermeidlichen Vorbereitungen der Verwaltung für den Baubeginn auf ein Mindestmaß beschränkt.

Staatsaufsicht.

a) Staatsbahnen: Wenn das Schutzgebiet eine Bahn, sei es in ,.Eigenbau selbst baut, sei es durch einen Gesamtunternehmer bauen läßt, so setzt das Gouvernement die Bauvorschriften und Ver­tragsbedingungen fest und überwacht die Bauausführung in allen Teilen durch die für diesen Zweck bestellten örtlichen Aufsichts­beamten, die sog. Eisenbahnkommissare, das sind meist Regie­rungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches, denen der erforderliche Stab von Ingenieuren, Rechnungsbeamten, Landmessern, Technikern, Bau­aufsehern usw. beizugeben ist. Der Eisenbahnkommissar hat, zum Unterschiede von dem Eisenbahnreferenten beim Gouvernement, seinen Sitz an der zu bauenden Strecke und verlegt ihn selbstverständlich nach Maßgabe des Baufortschritts; er prüft und genehmigt selbständig in

l ) Vergl. die Abhandlang des Verf, iin Archiv f. Eisenbahnwesen 190$, S. 860