Staatsaufsicht.
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technischer und landespolizeilicher Beziehung die von der Örtlichkeit abhängigen Bauentwürfe, insbesondere die, bei denen besonders schnelle Entscheidung nötig ist, während die wichtigeren Musterentwürfe für Bauwerke, die wiederholt angewendet werden, für eiserne überbauten von Brücken, für den überbau, für die Fahrzeuge, die Bahnhofshochbauten, für die Werkstätten u. dgl. beim Gouvernement oder bei der heimischen Zentralen tReichskolonialamt) festgestellt werden.
Je mehr sich die technische Organisation in den Schutzgebieten entwickelt und erstarkt, desto mehr wird und muß es das Bestreben der Oberbehürdc sein, die Entscheidung in allen diesen Dingen den Gouvernements selbst zu überlassen. Vorbedingung hierfür ist aber, daß in den Schutzgebieten ältere und erfahrene technische Beamte, die der Entscheidung in diesen Fragen gewachsen sind, zur Verfügung stehen. Bei der Handhabung der staatlichen Aufsicht gegenüber dem Unternehmer ist es nach der Art der Bauverträge tsiche vorstehend, S. 296' noch mehr wie in der Heimat geboten, sich bei der Auslegung der Bauvorschriften und -Bedingungen solcher Forderungen zu enthalten, deren Erfüllung die Baurerhnung mit namhaften Mehrkosten belastet, die Güte der Balm aber und die Wirtschaftlichkeit ihres demnächstigen Betriebes nicht wesentlich erhöht; denn durch die hiermit verbundene Steigerung der Selbstkosten wird ije nach dem festgesetzten Verhältnis) der Bauherr meist viel mehr als der Unternehmer, z. B. mit 4 /.-, dieser Aufwendungen, getroffen, während nur 7:> dem letzteren zur Last fällt. Dagegen sollte die Bauausführung immer möglichst so geschehen, daß man spätere Ausbesserungsarbeiten, die bei den hohen Kosten für die weiße Aufsicht meist sehr kostspielig werden, tunlichst vermeidet.
Auch die Abnahme der Bauarbeiten und einzelnen Strecken bewirkt der Eisenbahnkommissar, und schließlich genehmigt der Gouverneur die Eröffnung des Betriebes.
bi Privatbahnen: Die Staatsaufsicht des Gouvernements bei der Bauausführung von Privatbahnen tritt hier der bauenden Gesellschaft gegenüber als ein Akt der Landeshoheit noch mehr in die Erscheinung als bei Staatsbahnen; diese staatliche Aufsicht, die aus den öffentlich- rechtlichen Befugnissen der Landesbehörde entspringt, zerfällt wie in der Heimat in eine landespolizeiliche und eine technische. Nach beiden Rücksichten übt auch gegenüber der Privatbahn der Eisenbahnkommissar im Aufträge des Gouverneurs die Aufsicht aus, beschränkt sich aber dabei naturgemäß darauf, zu prüfen, ob die Gesellschaft den in der Konzession festgelegtcn Bestimmungen entsprechend verfährt, insbesondere ob die Bahn in allen ihren Anlagen und mit ihren Fahrzeugen betriebssicher und den öffentlichen Interessen des Landes entsprechend ausgeführt wird, ob sie keine nachteiligen Einwirkungen auf Eigentum, Leben und Gesundheit der Anlieger, auf öffentliche Anlagen wie Wege, Wasserstraßen usw. ausübt. Die eisenbahnteclmische Aufsicht tritt hierbei je nach den Bestimmungen der Konzession meist in den Hintergrund, insoweit nicht die Betriebssicherheit in Frage kommt.
Die landespolizeiliche und eisenbahntechnische Abnahme der ein-