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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Bau der Kolonialbahnen.

Fällen vom Reich übernommen worden, nämlich durch Gesetz vom 31. Juli 1904 bei der Stammstrecke DaressalamMorogoro auf 21 Mill. Mark Stammanteile der Ostafrikanischen Eisenbahn-Gesellschaft und im Jahre 1906 (Gesetz vom 4. Mai) bei der Kameruner Nordbahn auf 11 Mill. M. Stammanteile der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft, in beiden Fällen mit 3 v. H. nebst einer Gewähr für Rückzahlung der jeweilig ausgelosten Anteile mit 120 v. H.; diese Zinsbürgschaft konnte übrigens inzwischen in beiden Fällen vom Mutterland auf das Schutz­gebiet abgebürdet werden, so daß jetzt der Etat des Schutzgebiets nicht mehr das Reich damit belastet wird. Da die Ostafrikanische Eisenbahn-Gesellschaft, wie erwähnt, durch Erwerb von 19 / 2 i der An­teile auf den Schutzgebietsfiskus tatsächlich zur Staatsbahn geworden ist, so ist die hier fortbestehende Zinsbürgschaft seitdem ohne wesent­liche Bedeutung. Es ist aus den angeführten Gründen nicht wahrschein­lich, daß in den deutschen Schutzgebieten künftighin Zinsbürgschaften des Mutterlandes an Privat-Eisenbahn-Gesellschaften verliehen werden.

Konzessionierung.

Die Konzession für den Bau (und Betrieb) einer im Privatbesitz befindlichen Kolonial-Eisenbahn, welche die Pflichten und Rechte des Eigentümers gegenüber dem Schutzgebietsfiskus und den Ver­kehrsinteressenten festlegt, wird wie bei den Privateisenbahnen in alten Ländern meist durch ein Gesetz oder königliche Verordnung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt. In ähnlicher Weise wie bei Bahnen in alten Ländern regelt die Konzessionsurkunde die Rechte und Pflichten des Eigentümers in bezug auf Grunderwerb, die Nutzung von Wäldern, Bergwerken, Steinbrüchen, in bezug auf die Gewinnung und Verwertung von Baustoffen u. dgl., in bezug auf Steuer- und Zoll­freiheit hinsichtlich der einzuführenden Geräte, Werkzeuge, Baustoffe, Maschinen, Verpflegungs- und Genußmittel für die Beamten und Ar­beiter; ferner sind festgelegt die Bedingungen der etwaigen Gewinn­beteiligung des Schutzgebiets (oder Mutterlandes) an dem künftigen Betriebsiiberschusse, des späteren etwaigen Erwerbs der Bahn durch das Schutzgebiet (Heimfallrecht); die Leistungen der Bahn für die Post- und Telegraphenvcrwaltung sowie die Schutztruppenverwaltung; die Tarifbestimmungen und die Vorschriften für den Fahrdienst, die Fahrgeschwindigkeit, Zahl und Art der zu fahrenden Züge, der in diesen zu führenden Wagenklassen, die Festsetzung und Veröffentlichung der Fahrpläne u. dgl.; endlich in bezug auf die eigentliche Baugestaltung und -Ausführung die Vorschriften über die Spurweite und die maß­gebenden Trassierungselemente (Steigungen und Krümmungen', über die Gestaltung des Oberbaues, über die Feststellung und Genehmigung der Bauentwürfe, über die Vollendungsfristcn.

Nachstehend mögen als Beispiel die wichtigsten Konzessions­bestimmungen der Kameruner Nordbahn nach dem Gesetz vom 4. Mai 1906 1 ; mitgeteilt werden:

') Deutsche Kol.-Gesetzgebung, Jahrg. 1906, S. 163 fr; Reichs-Gesetzbl. S. 525.