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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Gesetzliche Grundlagen.

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Einfluß gewinnen; gegen ihn würde sich unter Umständen selbst das Aufsichtsrecht des Staates als machtlos erweisen, wenn es dem Staate an der nötigen Organisation (Beamtenkörper) fehlt, um im Not­fälle mit Zwangsmaßregeln gegen eine widerstrebende Privatgesell­schaft vorzugehen.

Aus diesen Anschauungen heraus hat man im Jahre 1908 die Ge­sellschaftsanteile für die Stammstrecke DaressalamMorogoro der ost­afrikanischen Mittcllandbahn auf den Schutzgebietsfiskus übertragen und im Jahre 1910 in Deutsch-Südwestafrika die Otavibahn nebst der Zweig­strecke OtaviGrootfontein durch Ankauf verstaatlicht. Die Mehrzahl der Hauptbahnen von Algier und Tunis, in Ägypten, in der Südafrika­nischen Union, in Französisch-Westafrika, ferner sämtliche Bahnen in Britisch-Sudan und Britisch-Ostafrika, in Nigerien, in Sierra Leone und Goldküste sind heute Staatsbahnen, nachdem sie zum größten Teil auch bereits vom Staat erbaut worden sind.

Gesetzliche Grundlagen für den Bahnbau. Finanzierung.

ai Bei Staatsbahnen. Ein Eisenbahngesetz für Kolonialbahnen etwa in der Art des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 oder des preußischen Klcinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 gibt es für die deutschen Schutzgebiete nicht; beide haben in den deutschen Schutz­gebieten keine Gültigkeit. Da zum Bau einer Bahn meist beträchtliche Mittel erforderlich sind, so kommt der Bahnbau nicht zustande ohne die vorausgehende Bereitstellung der Mittel auf dem ver­fassungsmäßigen Wege durch gesetzliche Bewilligung von seiten der gesetzgebenden Körperschaften, das sind in Deutschland Bundes­rat und Reichstag. Die Geldforderung wird gewöhnlich begründet in einer besonderen Denkschrift, in der die politischen, wirtschaft­lichen und strategischen Gesichtspunkte für den Bahnentwurf ein­gehend erläutert sind; dieser ist als sog.Vorentwurf'* auf Grund der allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Vorarbeiten aufgestellt, überschläglich veranschlagt und in einer Karte nebst allgemeinem Höhenplan dargestellt. In der sog.Eiscnbahnvorlage" wird auch die Art der Geldbeschaffung und Finanzierung behandelt.

Bei den ersten staatlichen Bahnbauten in unseren Schutzgebieten wurden die Mittel aus deren ordentlichen Etat. d. h. also aus den un­entgeltlich vom Reiche gegebenen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder den eigenen ordentlichen Einnahmen der Schutzgebiete bestritten, so für den Ausbau der Anfangsstrecke TangaMombo der Lsambara- bahn, für die Bahn Swakopmund-Windhuk in Südwest und für die Küstenbahn LomeAnecho in Togo. Die Kolonialbahnen waren da­mals noch nicht als Unternehmenwerbender" Art anerkannt, und die Schutzgebiete hätten damals auch die Zinsen für Anleihen noch nicht aufbringen können. Es war ein Beweis des zunehmenden Vertrauens zu der Entwicklung des Schutzgebiets Togo und zu dem wirtschaft­lichen Erfolge seiner Inlandbahn, als durch Reichsgesetz vom 23. Juli 1904 das Baukapital für die Balm Lomelalime 7,8 Mill. M Baltzer, Kolunialbahncn. 19