Druckschrift 
Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
Entstehung
Seite
291
Einzelbild herunterladen
 

Gesetzliche Grundlagen.

21 ) 1

b> Bei Privatbahnen. Da. wie erwähnt, Privatbahnen in den Schutzgebieten im allgemeinen von Erwerbsgesellschaften wohl nur unternommen werden, wenn ihnen das Mutterland oder Schutzgebiet weitgehende Zugeständnisse von finanzieller Bedeutung macht, so wird es in den meisten Fällen auch bei der Gründung von Privatbahnen besonderer gesetzlicher Regelung bedürfen, um die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Mutterland oder Schutzgebiet einerseits, dem Unternehmer der Bahn andererseits festzulegen. Alle diese Pflichten und Rechte finden in derKonzession ihren Ausdruck, die durch ein Gesetz auf eine bestimmte Reihe von Jahren erteilt wird.

Mit der Gewährung von Land- und Bergwerksrechten, besonders wenn sie sich auf große zusammenhängende Landgebiete ausdehnen, sind bisweilen ungünstige Erfahrungen gemacht worden; hier ist stets besondere Vorsicht geboten, um zu verhüten, daß durch Bildung großer zusammenhängender Landgebiete einStaat im Staate entsteht. Auch die Gewährung der Tarifhoheit an eine private Gesellschaft in den Schutzgebieten kann für die wirtschaftliche Entwicklung des neuen Landes leicht verhängnisvoll werden, nämlich dann, wenn die Gesellschaft nicht selbst ein starkes Interesse daran hat. sich mit ihren Tarifen stets den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Lan­des anzupassen. Die lebhafte Entwicklung des Verkehrs in Neu­ländern erfordert eine große Beweglichkeit in der Behandlung der Tarife, besonders wenn man den Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Pflanzungsbetriebe jeweils Absatz und Ausfuhr unter den sich häufig verändernden Verhältnissen heimischer und fremder Märkte ermöglichen und sichern will. Eine Erwerbsgesellschaft wird sich unter Umständen nur schwer zu Tarifermäßigungen verstehen, von denen sie zunächst Einnahme-Ausfälle befürchten muß; die erwünschte Entwicklung neuer Pflanzungsbetriebe und Kulturen kann hierdurch schwer gehemmt, ja unmöglich gemacht werden. Tarifhoheit in Ver­bindung mit Zinsbürgschaft des Mutterlandes oder Schutzgebiets kann eine gefährliche Waffe in der Hand von Privatgesellschaften wer­den, wie sich unter anderem bei den algerischen Bahnen zum Schaden der wirtschaftlichen Entwicklung der Bahnen und des Landes gezeigt hat. Die staatliche Zinsbürgschaft des Mutterlandes, z. B. von jährlich 3 v. II. auf die Anteilscheine der Gesellschaft, nimmt dem Betriebsunternehmer einen erheblichen Teil seines Wagnisses und wälzt ihn auf die heimischen Steuer­zahler ab: dem Unternehmer wird damit ein Ilauptansporn zu eifrigster Betätigung in der Richtung nach Verbesserung des Betriebes, pfleg­licher Behandlung und Entwicklung des Verkehrs und Erzielung günstiger Betriebsergebnisse benommen. Insbesondere haben bei eini­gen französischen Kolonialbahnen die Zinsbürgschaften des Mutter­landes die Eisenbahngesellschaften, indem sie ihnen eine feste Ein­nahme gewährleisten, jahrzehntelang zu stark entlastet und dem Staate Lasten auferlegt, die ihm in dieser Höhe nicht zukamen, so daß letzten Endes Nichibeteiligte im Mutterlande für die Eisen­bahninteressenten im Schutzgebiet einzutreten hatten. Bei deutschen privaten Schutzgebietsbahnen sind Zinsbürgschaften bisher nur in zwei

19 *