Dritte und vierte Hahnvorlage.
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bauten Abschnitte, die früher unter wesentlich anderen Voraussetzungen in bezug auf Leistungsfähigkeit dieser Kolonialbahnen hergestellt worden waren, mußten den erweiterten Bedürfnissen des Betriebes angepaßt und dementsprechend umgebaut, verbessert und ergänzt werden. Durch Reichsgesetz vom 12. Dezember 1911
Abb. 7. Ostafrika.
wurde diese Vorlage verabschiedet und damit die gesetzliche Grundlage für die Vollendung der Mittellandbahn bis zum Tanganjika, im ganzen rund 1252 km Bahn, geschaffen.
Die v i e r t c und letzte Bewilligung von Mitteln für Bahnbauten erfolgte durch den Etat für das Rechnungsjahr 1914, und zwar: für Ostafrika: 86km der Strecke Neumoschi—Aruscha, veranschlagt zu 6,15 Mill. Fortführung des Umbaus der Stammstrecke.
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Halt ZI
Kolonialhahnen.