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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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8 19.

Ergebnis.

Die Reichsgesetzgebung, repräsentiert durch Bundesrat und Reichstag, ist hinsichtlich der Kolonien die primäre Form für die Willenserklärungen des Reiches im Gebiete der gesetzgebenden Gewalt. Die Gesetzgebungsgewalt des Kaisers beruht auf der gesetzlichen Delegation seitens des Bundesrates und Reichstages. Andere Rechte stehen ihm auf Grund der Reichsverfassung, von der sich gewisse Be­stimmungen auf die Kolonien übertragen haben, als unent- ziehbare zu. Die Reichsgesetzgebung hat durch das Ge­setz betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 nebst Novellen auf nichts verzichtet. Sie kann daher die dem Kaiser delegierten Rechte jederzeit wieder entziehen oder beschränken. Sie kann auch heute noch grundsätzlich eine selbständige Regelung der inner­staatlichen Verhältnisse der Kolonien vornehmen. Ihre Grenze findet sie lediglich an den unantastbaren Rechten des Kaisers auf Grund der Reichsverfassung und den Be­schränkungen, die sich aus der rechtlichen Natur der Gesetz­gebungsgewalt von selbst ergeben?)

Indes wird die Reichsgesetzgebung aus politischen Rücksichten gewisse Grenzen zu beachten haben. Vor allem wird sie Rücksicht nehmen müssen auf den Umstand, daß die Verhältnisse in den Kolonien, weil noch ständig im Fluß befindlich, nur selten eine frühzeitige Regelung durch

i) Das Fazit, welches Münstermann (a. a. O. S. 75) hinsichtlich der Stellung der Kaiserlichen Gewalt in den Kolonien zieht, daß diese ihre rechtlichen Schranken nur in dem Satz fände, daß durch sie die in Ansehung der Schutzgebiete geltenden Reichsgesetze (die Reichs­verfassung oder andere Reichsgesetze) weder aufgehoben noch abgeändert werden könnten, genügt nicht zur Feststellung des bestehenden Rechts­zustandes. Denn die Kaiserliche Gewalt wird dadurch, daß die Reichs­gesetzgebung jederzeit in deren Anordnungen eingreifen kann, faktisch insofern noch weiter beschränkt, als sie deren Intentionen zu folgen hat, wenn sie nicht erleben will, daß ihre in Form Kaiserlicher Verordnun­gen gegebenen Anordnungen durch ein Gesetz in formellem Sinne auf­gehoben werde.