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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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Wir bleiben daher bei der Feststellung, daß das gesetz­geberische Verfahren beim Zustandekommen eines Kolonial- gesetzes sich in nichts von dem beim Zustandekommen eines Reichsgesetzes unterscheidet. Ist die Sphäre der formellen Kolonialgesetzgebung aber allein Bundesrat und Reichstag überlassen und getrennt von der Sphäre des Kaiserlichen Verordnungsrechtes, so fragt es sich, wie diese beiden Sphären sich gegen einander abgrenzen.

4. Rechte der Reichsgesehgebung und des Kaisers.

8 16.

Allgemeines.

Die Kernfrage bezüglich der Rechte des Kaisers und der Reichsgesetzgebung in den Kolonien ist die:

Kann ein Reichsgesetz bestehende Kaiserliche Verord­nungen,

Kann eine Kaiserliche Verordnung bestehende Reichs­gesetze abändern oder aufheben?

O. H. Gierke *) hat die Ansicht vertreten, die Sphäre des Kaiserlichen Verordnungsrechts sei unbeschränkt, sie könne nur dann durch ein Reichsgesetz gültig eingeschränkt werden, wenn dieses selbst eine ausdrückliche Änderung des grund­legenden Verfassungsgesetzes für die Kolonien vornehme, wozu das Reich jederzeit berechtigt sei. Ergehe ohne diese ausdrückliche Änderung des durch § 1 SchGG. geschaf­fenen Zustandes ein Reichsgesetz zur Regelung eines Einzel­gebietes, so sei es zwar gültig, aber nur solange, bis es durch einen Akt der Kaiserlichen Verordnungsgewalt, die durch das Reichsgesetz auch auf diesem Einzelgebiete nicht lahm­gelegt sei, abgeändert oder aufgehoben werde. Gierke geht dabei davon aus, daß der Kaiser die Stellung der Reichs­gesetzgebung in dem ihm zugewiesenen Rahmen selbständig ausfülle, und daß er, soweit er die Rechte des Reiches erhal­ten habe, unbeschränkt sei. Dem Reiche ist nach seiner An-

r) Gierke, Gesetzgebung^ und Verordnungsrecht in den deutschen Schutzgebieten in Zeitschr. f. Kol. Pol. 1907 S. 420 ff.