Zweiter Abschnitt.
Die Organisation der Staatsgewalt im Reiche und in den Kolonien.
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1. Allgemeines.
Inhaber der Staatsgewalt ist im Deutschen Reiche das Reich selbst. Träger der Souveränität ist nach der ausdrücklichen Erklärung Vismarcks die Gesamtheit der verbündeten Regierungen?) Die Richtigkeit dieser Ansicht ist bestritten worden. Man hat erklärt, nicht die Gesamtheit der verbündeten Regierungen, vertreten durch den Bundesrat, sei allein der Träger der Souveränität, sondern neben und mit dem Bundesrat auch der Kaiser, jeder in der ihm verfassungsmäßig zustehenden Sphäre?) Die Entscheidung hierüber ist für die Kolonialverfassung von großer Bedeutung, da, solange die kolonialen Verhältnisse noch nicht durch das SchGG. von 1886 geordnet waren, der Träger der Souveränität berufen war, allein die Souveränitätsrechte des Reiches in den Kolonien auszuüben.
Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob man die Souveränität für unteilbar hält oder nicht. Es ist nicht zu verkennen, daß das eigenartige staatsrechtliche Gebilde des Deutschen Reiches, in welchem man neben dem Bundesrat der Krone Preußen ein solches Maß von Präsidialrechten eingeräumt sieht, imstande ist, die Lehre von der Unteilbarkeit der Souveränität in Zweifel zu stellen.
Trotzdem muß prinzipiell an der Unteilbarkeit der Souveränität festgehalten werden und solange es in einem
1) Bismarck in der Reichstagssitzung vom 19. April 1871. (Sten. Ber. 1870/71, S. 299).
2 ) Arndt a. a. O. S. 139. Dambitsch, S. 268.