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bildet hat, wonach der Kaiser verpflichtet ist, die von ihm für die Kolonien erlassenen Rechtsverordnungen im Reichsgesetzblatt zu publizieren.
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Materielle Beschränkungen des Kaisers.
Die Reichsgesetzgebung hat bisher nur in geringem Umfange von ihrem Rechte, die kaiserliche Gesetzgebungsgewalt einzuschränken, Gebrauch gemacht. Sie handelte dabei in der richtigen Erkenntnis, daß Selbständigkeit beim Handeln der eingesetzten Zentralgewalt für die gesunde Entwicklung der staatlichen Verhältnisse in den Kolonien hauptsächliche Vorbedingung sei.
Soweit sie in dem SchGG. von 1886 Reichsgesetze eingeführt hat, hat sie zugleich — den vierten Zweck des SchGG. verfolgend — ihre Rechte gegen die Rechte des Kaisers abgegrenzt, indem sie mittelbar, hinsichtlich der Ab- änderbarkeit der eingeführten Reichsgesetze, diese Gebiete ihrem Einflüsse unterwarf.
Die wichtigste Beschränkung des kaiserlichen Gesetzgebungsrechtes durch das Sch. G. G. besteht auf dem Gebiete der Rechtspflege, indem durch § 3 SchGG. die dort bezeichneten Reichsgesetze und preußischen Gesetze und durch § 2 SchGG. das KGG. vom 7. April 1900 eingeführt sind.
Von den in der preußischen Verfassungsurkunde und in den Verfassungen der meisten anderen Bundesstaaten aufgezählten und durch deutsche Reichsgesetze garantierten Grundrechten ist die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Ausübung der Kulte der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften durch kolonialgesetzliche Bestimmungen gesichert. Denn § 14 SchGG. gewährt den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften in den Kolonien Gewissensfreiheit und religiöse Duldung und statuiert zu-
0 Vgl. oben S. 7 f.
2 ) jjber die rechtliche Natur der Grundrechte vgl. statt vieler Giese, Die Grundrechte (Bd. 1 Heft 2 der Abhandlungen hrsgb. von Zorn und Stier-Somlo 1905) besonders S. 70—76.