kungen der kaiserlichen Rechte dar. Außerdem aber ist der Kaiser noch Beschränkungen formeller Natur unterworfen, indem er beim Erlaß gesetzvertretender Verordnungen an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln gebunden ist, die sich auf die Kolonien übertragen haben. Die letzteren müssen hier vorab erörtert werden.
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Formelle Beschränkungen des Kaisers.
Unter den formellen Beschränkungen begegnen wir zuerst einer ganz allgemeinen, nämlich der, daß grundsätzlich alle Erlasse des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedürfen. Dieser Satz ist nicht Gewohnheitsrecht, wie Zorn und andere annehmen/) sondern Gesetzesrecht, da Art. 17 RV. als integrierender Bestandteil des verfassungsmäßigen Kaisertums sich mit der Einsetzung des Kaisers durch den Bundesrat von dem Bundesgebiet auf die Kolonien von selbst übertragen hat. (Vgl. S. 65.) Neben ihm gilt auch das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878/) dessen Ausdehnung auf die Kolonien allerdings nur gewohnheitsrechtlich geschehen ist, indem die beteiligten Kreise ständig danach verfahren sind in der Überzeugung, daß die von ihnen angewandte Norm geltendes Recht sei/) Nach diesem Gesetze wird der Reichskanzler im Falle der Behinderung bei der Gegenzeichnung vertreten durch den Kolonialstaatssekretär bezw., wenn es sich um Erlasse für Kiautschou handelt, durch den Staatssekretär des Reichsmarineamts. Von Wichtigkeit zwar nicht für die Jetztzeit, aber für die Frage der Gültigkeit von kaiserlichen, bis zum 17. Mai 1907 ergangenen Verordnungen ist die Frage, wer den Reichskanzler bei der Gegenzeichnung vertrat, solange ein Kolonialamt nicht
0 Vgl. Zorn, Staatsr. I; Giese a. a. O; v. Hoffmann, Eins. S. 13. -) RGBl. S. 127.
H Vgl. v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1905, S. 373 und Sassen, Gesetzgebungsr. S. 51 fs.