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Gesetzes von 1886 erfolgt, denn damit trat die Reichsgesetzgebung zum ersten Mal machtvoll als Organ der Gesetzgebungsgewalt in den Kolonien auf.
Die zu ihrem rechtlichen Bestände weiter erforderliche Anerkennung der Okkupation durch den Träger der Souveränität erfolgte durch den Sanktionsbeschluß des Bundesrats bei dem Gesetze von 1886, wie wir oben näher ausgeführt haben.
Die Einführung des Art. 5 RV. durch konkludente Handlungen erfolgte erst, nachdem die staatsrechtliche Okkupation vorgenommen war, und nach der Einführung des Art. 5 erfolgte die erste Ausübung der erworbenen Kompetenz durch die Reichsgesetzgebung. Zeitlich fallen diese drei Akte in einen zusammen, juristisch folgen sie einander. Daß es der juristischen Konstruktion möglich sein muß, trotz des zeitlichen Zusammenfallens mehrerer rechtlich bedeutsamer Vorgänge in einen Vorgang juristisch die mehreren Vorgänge als aufeinanderfolgend hinzustellen, hat Giese^) nachgewiesen.
Indem die Legislative, nämlich Bundesrat und Reichstag, ohne verfassungsrechtlich dazu berechtigt zu sein, sich zur Regelung der Kolonialgewalt für zuständig erklärte mit Genehmigung des Trägers der Souveränität, setzte sie nicht nur Art. 5 RV. in den Kolonien in Geltung, sondern auch die gesamten Vorschriften, die den Gang der Gesetzgebung betreffen.
8 15.
Das gesetzgeberische Verfahren beim Erlaß von kolonialgesehen.
Es wurde fortan für die Form der Kolonialgesetzgebung geltendes Recht, nicht nur daß die Gesetzesvorlage durch Bundesrat und Reichstag zu schaffen und der Gesetzesinhalt und der Gesetzesbefehl durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß beider Faktoren zu bilden sei, sondern auch daß das
---) 2l. a. O. S. 430 Anm. 1.