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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
Entstehung
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Gesetzes von 1886 erfolgt, denn damit trat die Reichsgesetz­gebung zum ersten Mal machtvoll als Organ der Gesetz­gebungsgewalt in den Kolonien auf.

Die zu ihrem rechtlichen Bestände weiter erforderliche Anerkennung der Okkupation durch den Träger der Sou­veränität erfolgte durch den Sanktionsbeschluß des Bundes­rats bei dem Gesetze von 1886, wie wir oben näher ausge­führt haben.

Die Einführung des Art. 5 RV. durch konkludente Handlungen erfolgte erst, nachdem die staatsrechtliche Okku­pation vorgenommen war, und nach der Einführung des Art. 5 erfolgte die erste Ausübung der erworbenen Kompe­tenz durch die Reichsgesetzgebung. Zeitlich fallen diese drei Akte in einen zusammen, juristisch folgen sie einander. Daß es der juristischen Konstruktion möglich sein muß, trotz des zeitlichen Zusammenfallens mehrerer rechtlich bedeutsamer Vorgänge in einen Vorgang juristisch die mehreren Vor­gänge als aufeinanderfolgend hinzustellen, hat Giese^) nach­gewiesen.

Indem die Legislative, nämlich Bundesrat und Reichs­tag, ohne verfassungsrechtlich dazu berechtigt zu sein, sich zur Regelung der Kolonialgewalt für zuständig erklärte mit Genehmigung des Trägers der Souveränität, setzte sie nicht nur Art. 5 RV. in den Kolonien in Geltung, sondern auch die gesamten Vorschriften, die den Gang der Gesetzgebung betreffen.

8 15.

Das gesetzgeberische Verfahren beim Erlaß von kolonialgesehen.

Es wurde fortan für die Form der Kolonialgesetzgebung geltendes Recht, nicht nur daß die Gesetzesvorlage durch Bundesrat und Reichstag zu schaffen und der Gesetzesinhalt und der Gesetzesbefehl durch übereinstimmenden Mehrheits­beschluß beider Faktoren zu bilden sei, sondern auch daß das

---) 2l. a. O. S. 430 Anm. 1.