und Prozeßrecht und die Gerichtsverfassung eine Umgestaltung erfahren kann.
Über die Rechte, die unmittelbar in den Rechtszustand der Kolonien eingreifen, soll weiterhin gesprochen werden.
3. Rechte der Rerchsgesehgebung.
8 13.
Allgemeines.
Es hat hier keinen Zweck, in derselben Weise wie bei den kaiserlichen Rechten den Rechtszustand vor Erlaß des SchGG. und nach dem Erlaß des SchGG. darzustellen. Denn es ist ohne Bedeutung für die Jetztzeit, welche Rechte die Reichsgesetzgebung vor 1886 hatte.
Es muß jedoch aus die wichtige Tatsache hingewiesen werden, daß die Reichsgesetzgebung bei der KommissionsBeratung des Gesetzes von 1886 eine gesetzgeberische Regelung nicht nur des kolonialen Privat-, Straf- und Prozeßrechts, sondern der kolonialen Verhältnisse überhaupt für sich in Anspruch nahm?) Die verbündeten Regierungen hießen dies gut, indem sie durch ihren Vertreter erklären ließen:
„Sie glaubten anheimstellen zu können, daß an die Spitze der Grundsatz gestellt werde: „Der Kaiser übt die Schutzgewalt in den Schutzgebieten aus", da verfassungsmäßig sich nichts dagegen erinnern lasse, wenn durch einen Akt der Gesetzgebung ausgesprochen werde, daß die dem Reiche über die Schutzgebiete zustehende Souveränität durch den Kaiser als Organ des Reiches auszuüben sei."")
r) Dies geht aus der Beratung der Kommission deutlich hervor. Während der Abg. Meyer eine Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren nur für das Gebiet des Privatrechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens, also nicht für das Verfassungs- und Verwaltungsrecht beanspruchte, äußerte der Abgeord. Rintelen sich für eine Kompetenz der Reichsgesetzgebung in der von uns bereits oben hervorgehobenen Weise im umfassendsten Sinne. Vgl. hierzu v. Hoffmann, Einführung, S. 33.
2 ) Vgl. v. Hoffmann, Eins., S. 34.