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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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Reichsgesetzen zu der Kardinalfrage der deutschen Kolonialverfassung geworden ist. Sie muß auch uns beschäftigen.

8 14.

Der Rechtstitel der Reichsgesehgebung zum Erlaß von kotoniatgesehen.

Das Mitwirkungsrecht der Reichsgesetzgebung in den Kolonien ist von einer Ansicht^) auf Art. 4 der RV. ge­gründet worden. Diese Ansicht ist auch die in den maß­gebenden Kreisen der kolonialen Verwaltung herrschende. Sie geht davon aus, daß Art. 4 Ziff. 1 RV. die Bestim­mungen über Kolonisation ausdrücklich der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches überweise. Wenn auch bei Kolonisation zunächst nur an die Errichtung von Flotten- stationen gedacht sei, so ergebe sich doch aus den Verhand­lungen des verfassungsberatenden Reichstages des Nordd. Bundes, 2 ) daß damit eine weitere koloniale Betätigung der Reichsgesetzgebung für die Zukunft nicht habe ausgeschlossen werden sollen. Da aber die Kolonisation auch die innere Einrichtung der Kolonien umfasse, so sei damit eine Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung gegeben. Darauf haben wir zu entgegnen, daß Art. 4 nach herrschender An­sicht") nur die Zuständigkeit des Reiches gegenüber der­jenigen der Einzelstaaten begründet, daß er aber nichts dar­über besagt, ob die dort angeführten Materien im Wege der

a) Vgl. Hänel, Staatsrecht S. 838/39, ebenso die Abgeordneten Rintelen und Windthorst im Reichstage VI. Leg. II. Sess. 85/86 Bd. 1 S. 655/56 und 663/64.

2 ) Vgl. die Erklärung des Bundeskommissars v. Savigny und die Ausführungen des Abg. Dr. Schleiden i. d. Sitz. v. 20. 3. 76. Sten. Ber. 67 S. 271. Diese ist auch zitiert vom Abg. Gröber am 10. No­vember 1911. (Vgl. Sten. B. XII. Leg. II. Sess. Vd. 268 S. 7769.)

a) Vgl. Laband, Staatsrecht II 1901 S. 281, Zorn, Staatsrecht I S. 570, bes. Anm. 12, Seydel, Kommentar zur RV. S. 68, Florack a. a. O. S. 27, v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1905 S. 494, Sassen, Gesetzgebungsr. S. 30, Dambitsch S. 96 f., Kenne! a. a. O. S. 26, Giese a. a. O. S. 424, a. M. Arndt, Staatsrecht S. 758.