„Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus."
Welche Bedeutung diesem ersten Akt der Reichsgesetzgebung in den Kolonien zukommt, wollen wir unten sehen. Hier ist zunächst hervorzuheben, daß der Reichstag, indem er so in die Entwicklung des kolonialen Verfassungsrechtes eingrisf, verhinderte, daß das für den Kaiser im Entstehen begriffene Gewohnheitsrecht voll zum Rechte ausreifte. Anderseits konnte er dem Kaiser unmöglich die Rechte geben, die dieser bereits vorher auf Grund der Delegation als integrierende Bestandteile des verfassungsmäßigen Kaisertums ausgeübt hatte.
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Rechte des Kaisers nach dem Erlaß des SchGG.
Können wir nicht anerkennen, daß alle Rechte, die der Kaiser seit dem Erlaß des SchGG. in den Kolonien besitzt, auf § 1 des SchGG. beruhen, daß er vielmehr noch andere Rechte besitzt, die unmittelbar auf der Delegation seitens des Bundesrats, mittelbar auf den Bestimmungen der Reichsverfassung beruhen, so verneinen wir damit die Identität der Schutzgewalt im Sinne des § 1 mit der Gesamtheit der Hoheitsrechte des Reiches in den Kolonien, d. h. mit der „Schutzgewalt im weiteren Sinne", wie wir sie oben nannten. Der Grund, warum wir uns nicht der Meinung anschließen können, daß die Rechte aus Z 1 SchGG. den vollen Komplex der kaiserlichen Rechte in den Kolonien darstellen^) oder, wie v. Hoffmann sich ausdrückt, daß „einzig und allein die dem Kaiser im § 1 SchGG. verliehene Schutzgewalt die Grundlage für unsere Kolonialverfassung bildet"/) ist
Z 1 der Kaiser!. Verordn, v. 9. November 1900 (Reichsgesetzbl. S. 1005) dort eingeführt.
'-) Sassen, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1910, S. 254. — Ders., Gesetzgebung^ und Verordnungsrecht, S. 13.
-) Was die Quintessenz der Lehre v. Hoffmanns bedeutet (so Sassen, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1910, S. 253. — v. Hoffmann selbst (Eins. S. 12) drückt sich so aus: „Die Rechtsstellung des Kaisers gegenüber den Schutzgebieten beruht auf Kolonialrecht und nur auf diesem."